Die gemeinsame Mietwohnung bei Trennung und Scheidung

anwalt24 Fachartikel
12.02.201870 Mal gelesen
Wenn sich Ehepaare trennen, wollen sie sich die gemeinsame Wohnung im Regelfall nicht mehr teilen. Vor allem für Wohnungen in von Wohnungsmangel geplagten Städten kann dies das Ehepaar vor erhebliche Probleme stellen und bietet einen äußerst nahrhaften Boden für Streitigkeiten...

Wenn sich Ehepaare trennen, wollen sie sich die gemeinsame Wohnung im Regelfall nicht mehr teilen. Vor allem für Wohnungen in von Wohnungsmangel geplagten Städten kann dies das Ehepaar vor erhebliche Probleme stellen und bietet einen äußerst nahrhaften Boden für Streitigkeiten.

Denn beide Ehepartner haben bis zur endgültigen Scheidung rein rechtlich gesehen den Gleichen Anspruch auf die Wohnung. Selbst dann, wenn nur einer der beiden Partner einen Mietvertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen hat.

Erst nach erfolgtem Trennungsjahr und rechtsgültiger Scheidung kann das Gericht die Wohnung dem Inhaber des Mietvertrags zusprechen. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag würden die Gerichte versuchen, die Wohnung dem schutzwürdigen Partner zuzuweisen. Bis dahin können prinzipiell beide Partner in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Nur in unbilligen Härtefällen, ausgelöst durch Gewalttätigkeiten oder bei Gefährdung des Kindeswohls kann ein Partner sein Wohnrecht verlieren und schon während der Trennungszeit eine gerichtliche Zuweisung an einen Partner erfolgen.

Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag abgeschlossen haben, bleibt die vertragliche Pflicht gegenüber dem Vermieter auch für denjenigen Partner, der auszieht, bestehen. Er kann dann auch für nicht bezahlte Mieten des bleibenden Partners haftbar gemacht werden. Der Vermieter kann nicht verpflichtet werden, den Ausziehenden aus dem Vertrag zu entlassen und im Trennungsjahr muss der verbleibende Partner einer gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht zustimmen. Unter Umständen muss man dann vielleicht sogar doppelt Miete zahlen, sowohl für die neue, als auch für die alte Wohnung.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne nach vorheriger Terminvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.