Umfang des Auskunftsrechts über das Kind des nicht betreuenden Elternteils

Auch titulierter Unterhalt kann verwirken – kein Unterhalt trotz Titel
02.02.2018461 Mal gelesen
Gemäß § 1686 BGB steht dem nicht betreuenden Elternteil, also der Elternteil der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Auskunftsrecht bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Kindes zu. Hierzu gehören grundsätzlich schulische und auch gesundheitliche Belange. Allgemein bekannt ist beispielsweise A

Gemäß § 1686 BGB steht dem nicht betreuenden Elternteil, also der Elternteil der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Auskunftsrecht bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Kindes zu. Hierzu gehören grundsätzlich schulische und auch gesundheitliche Belange. Allgemein bekannt ist beispielsweise Auskunft über die Schulnoten im Rahmen der Zeugnisvorlage.

Dieser Anspruch richtet sich gegen alle betreuenden Personen, in dessen Obhut ein Kind stehen kann wie beispielsweise Pflegeeltern oder ein Vormund. Das heißt, der Anspruch kann sich auch gegen Personen richten, die kein Elternteil sind.

Eine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht. Dieses berechtigte Interesse an der Auskunft besteht immer dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren. Eine solche Möglichkeit wird insbesondere durch den Umgang mit dem Kind gesehen, wenn dadurch der Zweck des Umgangs nicht beeinträchtigt wird und das Kind Willens und in der Lage ist, den Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen.

Das OLG Köln in seinem Beschluss 28.06.2016 - II-10-UF 21/15, hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an eine Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder für zurückliegende Zeiträume fehle, wenn in dieser Zeit ein Kontakt des Elternteils zu den Kindern bestand, so dass die gewünschten Informationen in Gesprächen mit den Kindern hätten erlangt werden können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Wille des Kindes, Informationen über höchstpersönliche Angelegenheiten, wie etwa zum Gesundheitszustand nicht mitzuteilen bei ausreichender Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit zu respektieren sei. Hierdurch wird aus Gründen des Kindeswohls der Auskunftsanspruch begrenzt.

Es wäre sicherlich als überzogen zu bewerten, wenn der umgangsberechtigte Elternteil regelmäßigen Umgang mit seinem Kind pflegen kann und auch eine gute Kommunikation besteht und er trotzdem den betreuenden Elternteil mit seinen Auskunftsansprüchen unverhältnismäßig überziehen könnte. Einem solchen Verhalten ist durch diese Rechtsprechung ein Riegel vorgeschoben.