Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04). Den Eltern werde zwar durch das Grundgesetz nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder zugewiesen. Allerdings diene die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsablehnenden Elternteils in der Regel nicht dem Kindeswohl. In solchen Fällen habe daher die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben, es sei denn, dass hinreichende Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass im Einzelfall der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dienen werde. Das sei gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und in der Persönlichkeitsentwicklung gefestigter ein Kind sei, umso eher werde man davon ausgehen können, dass auch ein erzwungener Kontakt mit seinem Elternteil dem Wohl des Kindes dienlich sein werde.
04.04.20081314 Mal gelesen