Aufwendungen für Altersvorsorge mindert Ehegattenunterhalt

Familie und Ehescheidung
06.02.2010 2069 Mal gelesen

Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 Prozent seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.

Urteil des BGH vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08

Rechtsanwalt Stefan Francke (Leipzig), Rechtsanwalt Danilo Robel (Leipzig)
LUKE ROBEL & FRANCKE Rechtsanwälte (Leipzig / Dresden),

Ressort Familienrecht (Leipzig), Mädlerpassage Leipzig

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