Der Bundesgerichtshof entschied am 25.11.2009 über die Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, in dem keine Grundlagen enthalten waren.
Der Bundesgerichtshof entschied am 25.11.2009 über die Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, in dem keine Grundlagen enthalten waren.
Die Parteien hatten im Rahmen der Scheidung vor Gericht vereinbart, dass der Ehefrau ein Scheidungsunterhalt von EUR 750 entrichtet wird. Der Vergleich erfolgte zur schnellen Erledigung dieses Streitpunkts. Er wurde ohne Grundlage und ohne Bezug zu dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt "ins Blaue hinein" abgeschlossen, entsprach aber den Interessen beider Parteien.
Jahre nach der Scheidung begehrt der Ehemann nun eine Reduzierung des Unterhalts, was ihm vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht mangels Vertragsgrundlage versagt wurde.
Der BGH geht hingegen davon aus, dass der Vergleich sehr wohl abänderbar ist. Eine solche Abänderung könne zwar nicht darauf gestützt werden, dass der damalige Betrag von dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt abweicht, was nun korrigiert werden soll.
Ändern sich später aber die tatsächlichen Verhältnisse der Parteien wesentlich, kann dies zu einer Abänderung des Vergleichs auch dann führen, wenn er keine Grundlagen enthält. Der Unterhalt ist dann neu nach den aktuellen Verhältnisse zu berechnen.
Selbiges gilt für den Fall der Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn diese zu einer anderen Berechnung des Unterhalts führen.
Die Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs ist nur dauerhaft ausgeschlossen, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend so vereinbart haben. Das bloße Fehlen der Berechnungsgrundlage hingegen lässt für sich genommen auf einen solchen Willen der Parteien nicht schließen.