Wegfall des Altersstufenmodells

Familie und Ehescheidung
27.07.20091016 Mal gelesen

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.03.08 - 4 WF 41/08 entschieden, dass die Kindesmutter eines 6 jährigen Kindes nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten eine halbschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 25.04.08 - 18 UF 160/07 über einen Fall zu entscheiden, indem das im November 2001 geborene Kind zunächst eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und seit 2007 eine Schule besuchte. Die betreuende Mutter übte seit 2002 eine 70 % Stelle als Studienrätin aus. Ihr wurde zunächst ein Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 zuerkannt, da das gemeinsame Kind unter chronischem Asthma litt und damit einhergehend ein überhöhter Betreuungsbedarf bestünde. Sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, eine regelmäßige Betreuung durch eine Dritte Betreuungsperson vornehmen zu lassen. Der Anspruch sei auch nicht zeitlich zu befristen. Danach habe auch die Gesetzesänderung nichts geändert. Über diesen Fall hatte dann der BGH zu entscheiden:

BGH, AZ XII ZR 74/08, Urteil vom 18.03.09. Der BGH hat die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück verwiesen. Die BGH-Pressemitteilung hat in einer grundlegenden Feststellung verlauten lassen, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderem wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt von der Möglichkeit der externen Versorgung ab, z. B. durch einen Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes sei nicht ausreichend. Das Altersstufenmodell gelte definitiv nicht mehr.