"Mein letzter Wille ist ...." - häufig auslegungsbedürftig

"Mein letzter Wille ist ...." - häufig auslegungsbedürftig
14.07.20092905 Mal gelesen
Ein gutes Testament zeichnet sich durch eindeutige Regelungen aus. Auslegungsbedürftige Testamente erhöhen das Risiko langjähriger Rechtsstreitigkeiten und die Gefahr, dass der letzte Wille nicht verwirklicht wird.

In einem Testament ist zunächst klarzustellen, wer Erbe ist, also auf wen das gesamte Vermögen inklusive Schulden übergehen soll. Erst danach sollten konkret bezeichnete Vermögensgegenstände konkret benannten Personen (Vermächtnisnehmern) zugewiesen werden. Der Erbe ist dann verpflichtet, dem jeweiligen Vermächtnisnehmer den im Testament bezeichneten Gegenstand herauszugeben. In einem Fall hatte der Verstorbene in seinem Testament bestimmt, dass die "Deutsche Lebensrettungshilfe" etwaige ihm bis zu seinem Ableben von seinen Familienangehörigen zugewandte "Erbschaften" erhalten soll. Leider gibt es in Deutschland keine Organisation namens "Deutsche Lebensrettungshilfe". Könnte der Verstorbene vielleicht die "Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V." (DLRG) gemeint haben oder ist die Bezeichnung des Vermächtnisnehmers gar so schwammig, dass das Vermächtnis unwirksam ist? Und was ist unter "Erbschaften" zu verstehen? Der Verstorbene hatte von seinen Eltern ein Hausgrundstück geerbt, das er noch zu Lebzeiten verkaufte. Muss der Erbe den Verkaufserlös herausgeben? Er müsste den Verkaufserlös herausgegeben, wenn der Verstorbene seine Erbschaften der "Deutschen Lebensrettungshilfe" wertmäßig zuwenden wollte. Wollte er ihr hingegen nur diejenigen Gegenstände zuwenden, die er selbst geerbt hat, könnte der Erbe den Verkaufserlös behalten. Der Erbe stritt über die Auslegung des Testaments mit drei verschiedenen Gesellschaften über 2 Jahre lang. Wäre es zu einem Rechtsstreit gekommen, wären noch weitere 2 Jahre ins Land gezogen. Die mit dem Streit verbundene Vernichtung von Geld, Zeit und Kraft sowie die Einbuße von Lebensqualität wäre durch eine gutes Testament zu vermeiden gewesen. Dabei hatte der Verstorbene doch - vermeintlich - alles richtig gemacht: er hatte das Testament durch einen Notar aufsetzen lassen. Bedauerlicherweise war der Notar nicht hinreichend sachkundig auf dem Gebiet des Erbrechts und hat die - eigentlich nahe liegenden - Auslegungsprobleme seiner Formulierungen nicht vorhergesehen. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sowohl die Gestaltung als auch die Formulierung eines Testaments einem Erbrechtsexperten überlassen werden sollte.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover