OLG Düsseldorf - Kosten für Kinderfrau kein Mehrbedarf der Kinder

Familie und Ehescheidung
07.02.2017161 Mal gelesen
(07.02.2017) Die Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes.

Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (OLG Düsseldorf 30.06.2016, 1 UF 12/16).

Die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes sind kein Mehrbedarf des Kindes. Sie sind Aufwendungen, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern und sind daher beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1353).

Die Kindergartenkosten sind aber Mehrbedarf des Kindes, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH FamRZ 2009/962).