Ab 1.September 2009 wird sich das Scheidungsverfahren beschleunigen lassen. Es gibt dann erstmals einen Rechtsanspruch auf eine Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages drei Monate vergangen sind, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für den Versorgungsausgleich vorgenommen haben und beide Ehegatten den Antrag auf Abtrennung stellen (§ 140 Abs.2 Ziff.4 FamFG).

11.02.2009
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