Wie viel Unterhalt erhält derjenige, der ein nichteheliches Kind nach der Geburt betreut?

Familie und Ehescheidung
15.11.2016133 Mal gelesen
Nach der Rechtsprechung des BGH war es früher ausschlaggebend, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils (in der Regel der Mutter) bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes waren. Spätere Änderungen haben den Unterhaltsbedarf nicht erhöht.

Nach der Rechtsprechung des BGH war es früher ausschlaggebend, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils (in der Regel der Mutter) bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes waren. Spätere Änderungen haben den Unterhaltsbedarf nicht erhöht.

Diese Rechtsprechung war korrekturbedürftig. Der BGH geht nun davon aus, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten gem. §§ 1615 l Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB danach richtet, welche Einkünfte der betreuende Elternteil ohne die Geburt und ohne die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Die hypothetischen Entwicklungsmöglichkeiten im Beruf sind also nun beim Unterhaltsberechtigten mit zu berücksichtigen, wenn z.B. eine Beförderung ohne die Geburt des Kindes hervorsehbar war, erhält der Betreuende ab Eintritt dieser Entwicklungsstufe einen höheren Unterhalt - kein Einkommensknick also bei Betreuung eines nichtehelichen gemeinsamen Kindes, sondern angemessener Unterhalt, allerdings bemessen nach dem Lebensstandard des betreuenden Unterhaltsberechtigten, nicht nach dem des Unterhaltverpflichteten.