Einvernehmliche Umgangsregelung in den Ferien - Weihnachten und Silvester

Einvernehmliche Umgangsregelung in den Ferien - Weihnachten und Silvester
04.10.20161095 Mal gelesen
Anlässlich der Ferien und insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen und Sylvester stellt sich bei vielen Eltern die Frage nach der Umgangsregelung während der Festtage und der Ferienzeit mit den gemeinsamen Kindern.

Anlässlich der Ferien und insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen und Sylvester stellt sich bei vielen Eltern die Frage nach der Umgangsregelung während der Festtage und der Ferienzeit mit den gemeinsamen Kindern.

Sollten sich die Eltern einvernehmlich auf eine Umgangsregelung während der Festtage verständigen können/wollen, so können dazu folgende Grundsätze herangezogen werden:

Grundsätzlich verhält es sich so, dass derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht haben (umgangsberechtigter Elternteil), ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern in der Regel alle zwei Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag hat. Ferner verbringen die Kinder die Hälfte der Schulferien sowie den jeweils zweiten Feiertag der großen christlichen Feiertage bei dem umgangsberechtigten Elternteil. 

Während den Weihnachtsferien und den Weihnachtsfesttagen und Silvester hat sich in der Praxis eine gängige Regelung des Umgangsrechts derart gestaltet, dass die Kinder jährlich wechselnd die Ferien von Beginn der Weihnachtsferien über Weihnachten bis zum 31.12. nachmittags bei dem einen Elternteil verbringen und ab dem 31.12. nachmittags über Silvester bis zum Ende der Ferien bei dem anderen Elternteil.

Ferner ist eine Regelung dahingehend üblich, dass die Kinder, welche am Heiligen Abend bei dem einen Elternteil sind, zumindest an einem der beiden Weihnachtsfeiertage den Tag (ggf. mit einer Übernachtung) trotzdem bei dem anderen Elternteil verbringen, um auch mit diesem Weihnachten zu feiern (und für die Übergabe der Weihnachtsgeschenke). 

Sollte auf Grundlage dieses Modells eine Einigung nicht gefunden werden können, so kann eine entsprechend Umgangsregelung auch gerichtlich (ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung) herbeigeführt werden. 

Wichtig dabei ist es, dass derjenige Elternteil, der Umgang mit den Kindern wünscht, sich rechtzeitig mit einem Fachanwalt für Familienrecht um das Umgangsrecht bemüht und einen Antrag rechtzeitig bei dem zuständigen Familiengericht einreicht, damit eine gerichtliche Regelung noch vor Weihnachten getroffen werden kann. 

Das Gericht wird dann, ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen, zunächst versuchen mit den Parteien eine Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts herbeizuführen.

Sollte eine Einigung auch bei Gericht nicht gefunden werden, so wird das Gericht dann über eine Umgangsregelung in den Ferien entscheiden und dabei in der Regel die zuvor aufgeführten Grundsätze berücksichtigen.

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Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Anwaltskanzlei Schmid | Rechtsanwälte Schmid & Treuter

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd

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