Vorsicht bei künstlicher Befruchtung und den unterhaltsrechtlichen Konsequenzen

Familie und Ehescheidung
19.09.2016194 Mal gelesen
Vereinbaren Eheleute, dass beide mit einer heterologen Insemination einverstanden sind, so enthält diese Vereinbarung zugleich einen Vertrag zu Gunsten des daraus hervorgegangenen Kindes, mit dem sich der Ehemann verpflichtet, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.

Vereinbaren Eheleute, dass beide mit einer heterologen Insemination einverstanden sind, so enthält diese Vereinbarung zugleich einen Vertrag zu Gunsten des daraus hervorgegangenen Kindes, mit dem sich der Ehemann verpflichtet, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.

Aus der Sicht des Ehemannes ist sein Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Mit seiner Einverständniserklärung zur Insemination erklärt er, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will.

Neuerdings hat der BGH auch entschieden, dass diese Entscheidung auch für Paare gilt, die eine intime Beziehung unterhalten, ohne zusammen zu leben. Wenn der Lebenspartner zeugungsunfähig ist und einer künstlichen Befruchtung durch einen anderen Mann zustimmt, muss er auch Unterhalt zahlen. Die klassische Erklärung hierfür lautet: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde."

Der BGH hat entschieden, dass der Erklärende dann auch die Verantwortung für das zu zeugende bzw. gezeugte Kind übernehmen will und wie ein rechtlicher Vater dafür einzustehen hat.