In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall verdiente der betreuende Vater als Arzt deutlich mehr als die an sich barunterhaltspflichtige Mutter. Er erzielt etwa das Dreifache dessen, was die barunterhaltspflichtige Kindesmutter bei fiktiver Betrachtung ihrer individuellen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt maximal verdienen könnte. Dies war das entscheidende Argument, die Unterhaltspflicht der Kindesmutter entfallen zu lassen.
Der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, musste bisher nicht damit rechnen, Auskunft über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen zu müssen, wenn er nicht für sich, sondern für die Kinder Unterhalt verlangte. Möglicherweise ändert sich das nach dieser Entscheidung des OLG Dresden.