Diese Frage hat der Bundesgerichthof jetzt mit seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (Aktenzeichen XII ZB 7/15) bejaht. Danach kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhaltes unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
Verfügen beide Ehegatten über in etwa gleichhohe Einkünfte und verringert sich das Einkommen eines Ehegatten dadurch, dass er Kindesunterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, muss dies umgekehrt dazu führen, dass der Kindesunterhalt zahlende Ehegatte aufgrund seines dadurch geringeren Einkommens selbst unterhaltsberechtigt wird.
Sinkt das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhaltes unter das des betreuenden Ehegatten ab, so ist das Entstehen des Anspruches auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge.
Einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils kann hierbei dadurch Rechnung getragen werden, dass im Einzelfall ein Teil des Erwerbseinkommens des betreuenden Ehegatten als überobligatorisch eingestuft wird.