Rangfolge und Bedarf von Unterhaltsansprüchen nach neuem Recht

Familie und Ehescheidung
07.08.2008799 Mal gelesen

Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.08 (AZ: XII ZR 177/06) die Unterhaltsansprüche Geschiedener deutlich geschwächt. Der BGH weicht damit überrachend vom Wortlaut des neuen Unterhaltsrechts ab. Das seit Januar 2008 geltende Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat bekanntlich eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Wie steht es aber mit geschiedenen Ehegatten? Nach neuem Recht sollte bei der Verteilung des Unterhalts der neue Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut, auf einer Rangstufe mit dem geschiedenen Partner stehen, wenn die Ehe von langer Dauer war. Nach der BGH-Entscheidung ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gem. den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Im vorliegenden Fall war das Paar 24 Jahre lang verheiratet. Allerdings war die Ehe kinderlos und die Frau war seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig, sodass ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind. Daraus folgert der BGH, dass Unterhaltsansprüche der Ex-Ehefrau für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig sind, weil sie nicht durch "ehebedingte Nachteile" belastet sei. Sie war nicht durch Kindererziehung gebunden und ist seit Langem voll beruftstätig. Im Ergebnis entschied der BGH damit überraschenderweise klar zu Gunsten der neuen Ehefrau.