Welche Risiken von einer Vorverlegung des Trennungszeitpunkts ausgehen

Familie und Ehescheidung
30.07.20081946 Mal gelesen
Es besteht bei getrennt lebenden Ehepartnern nicht selten die Neigung, einvernehmlich einen früheren Trennungszeitpunkt anzugeben, um das Trennungsjahr nicht abwarten zu müssen und einen rascheren Scheidungsantrag stellen zu können.
 
Eine solche Handhabung kann jedoch nachteilig für einen der Ehegatten sein - ganz abgesehen davon, daß beide Ehegatten bei Angabe eines unzutreffenden Trennungszeitpunkts gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen.
 
Der Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Ehescheidungsantrages, der die prozessuale Rechtshängigkeit bewirkt, ist u.a. maßgeblich für
  • die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüche
  • die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften auf Altersversorgung) und nicht zuletzt
  • den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts sowie der Pflichtteilsansprüche
 Mit Zustellung des Ehescheidungsantrages wird die Beendigung des Güterstandes bewirkt. Dies bedeutet, daß eine Beteiligung am Vermögenszuwachs während der Ehe mit Zustellung des Ehescheidungsantrages beendet wird. Die Vorverlegung des Trennungszeitpunkts zur früheren Stellung des Ehescheidungsantrages bringt daher für den finanziell schwächeren Ehegatten wirtschaftliche Nachteile mit sich, weil er an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten nicht mehr über den Zugewinnausgleich beteiligt wird.
 
Für die Berechnung von Versorgungsausgleichsansprüchen ist ebenfalls die Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich. Das Ende der Ehezeit für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Ehescheidungsantrages. Eine Vorverlegung des Trennungszeitpunkts und frühere Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet für den versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten, daß er geringere Versorgungsanwartschaften übertragen bekommt, weil das Trennungsjahr nicht, wie es sonst der Fall gewesen wäre, noch mit zur Ehezeit gerechnet wird.
 
Eine weitere Rechtsfolge einer vorzeitigen Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages ist darüber hinaus der Wegfall des gesetzlichen Erbrechts sowie Pflichtteilsrechts. Mit Zustellung des Scheidungsantrages und Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ehescheidung entfällt das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.
 
Es sollte daher gut überlegt werden, ob es sinnvoll ist, sich auf eine Vorverlegung des Trennungsdatums einzulassen, um dem anderen Ehegatten zu ermöglichen, bereits vor Ablauf des tatsächlichen Trennungsjahres einen Ehescheidungsantrag stellen zu können oder selbst vorzeitig Ehescheidung zu beantragen, um möglichst schnell geschieden zu werden.