Einkommen des Schwiegerkindes bei der Berechnung des Anspruchs auf Elternunterhalt

Familie und Ehescheidung
01.12.2014323 Mal gelesen
Berechnungsmethode:

Einkommen der auf Elternunterhalt in Anspruch
genommenen Ehefrau: 1.657,66 EUR (29,3 %)

Einkommen des Ehemannes: 3.993,99 EUR (70,7 %)
Familieneinkommen somit: 5.651,65 EUR (100 %)

Der BGH ermittelte den Haftungsanteil des in Anspruch genommenen Kindes sodann wie folgt:

Familieneinkommen 5.651,65 EUR
./. damaliger Familienselbstbehalt 2.700,00 EUR
verbleiben 2.951,65 EUR
./. 10 Prozent Haushaltsersparnis 2.656,49 EUR
hiervon die Hälfte 1.328,24 EUR
zzgl. Familienselbstbehalt 2.700,00 EUR
individueller Familienselbstbehalt daher 4.028,24 EUR

Einkommen Ehefrau: 1.657,66 EUR
./.Anteil Ehefrau am Familienselbstbehalt (29,3 %): 1.181,50 EUR
verbleiben für den Elternunterhalt 476,16 EUR

Damit verbleiben der Ehefrau von ihrem eigenen Einkommen 1.181,50 EUR (1.657,66 EUR./. 476,16 EUR = 1.181,50 EUR).
Der BGH hat mit Beschluss vom 05.02.2014 ausdrücklich klargestellt, dass diese Berechnungsmethode keine verdeckte Mithaftung des Schwiegerkindes darstelle, da dem unterhaltspflichtigen Kind der Anteil verbleibe, den er am Familienunterhalt beizutragen habe und sein Ehegatte keine weiteren Leistungen erbringen müsse, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten.

Kommentar:

De facto haftet in der vorgenannten Konstellation ein verheiratetes Kind mit einem höheren Anteil als ein alleinstehendes, nicht verheiratetes Kind.
Der Selbstbehalt eines alleinstehenden und nicht verheirateten Kindes hätte in 2012 EUR 1.500 zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens betragen. Danach hätte die Rechnung wie folgt ausgesehen:

Einkommen der auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau 1.657,66 EUR
./. damaliger Selbstbehalt eines allein-stehenden Kindes 1.500,00 EUR
verbleiben 157,66 EUR
hiervon die Hälfte 78,83 EUR