Wichtiger Hinweis: Verfahren über Versorgungsausgleich u.U. abtrennen

Familie und Ehescheidung
05.06.20083433 Mal gelesen
Strukturreform des Versorgungsausgleichs wird kommen
 
Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 einem Gesetzesentwurf des Justizministeriums zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Danach soll künftig jede auszugleichende Versorgung intern geteilt werden, also im gleichen Versorgungssystem. Ziel ist es, gerechtere Ergebnisse zu gewährleisten und das Recht zu vereinfachen.
 
Unter dem Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen einer Scheidung zu verstehen. Hintergrund des Reformvorhabens ist unter anderem, dass etwa die betrieblichen oder berufsständischen Versorgungskassen eine sog. Realteilung bisher nicht vorsehen; die Rentenanwartschaften, die einer der Ehepartner während der Ehezeit dort erworben hat, können derzeit nur über die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Zahlung ausgeglichen werden. Dies führt nicht nur zu außerordentlich komplizierten Berechnungen, sondern auch zu einem geringeren Ausgleich für denjenigen Ehegatten, der weniger Anwartschaften erworben hat.
 
Die Reform sieht daneben vor, den Versorgungsausgleich bei Ehen von bis zu drei Jahren Dauer grundsätzlich auszuschließen. Auch bei einem lediglich unerheblichen Ausgleichsbetrag soll keine Teilung stattfinden. In beiden Fällen kann das Verfahren bereits nach jetziger Rechtslage ausgeschlossen werden, wenn beide Ehegatten den Ausschluss beantragen - häufig, um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.
 
Auswirkungen auf die Praxis:
 
Als Folge der Reform wird künftig der geschiedene Ehegatte bei Eintritt ins Rentenalter eine Rentenzahlung unmittelbar aus der betrieblichen oder berufsständischen Versorgungskasse des früheren Ehepartners erhalten. Allerdings bleibt abzuwarten, ob alle Versorgungsträger, etwa die der Beamtenversorgung, mit einer solchen Realteilung einverstanden sein werden.
 
Da die Reform zeitgleich mit der Reform zum FGG in Kraft treten soll, ist damit nicht vor Mitte 2009 zu rechnen.
 
Allerdings sieht der Gesetzesentwurf eine Abänderungsmöglichkeit von bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren vor, wenn sich nach der neuen Rechtslage eine wesentliche Änderung hinsichtlich des Ausgleichs eines bestimmen Anrechts ergibt. In diesem Fall müsste der Ausgleich anhand der neuen Gesetzeslage insgesamt neu berechnet und durchgeführt werden.
 
Als Konsequenz empfiehlt es sich, bereits in jetzigen Scheidungsverfahren eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs zu beantragen und das Verfahren erst nach Inkrafttreten der Reform durchzuführen. Voraussetzung ist, dass einer der Ehepartner während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat, die eine Realteilung nicht zulassen. Der Ausgleichsberechtigte erhält durch ein Verfahren erst nach Inkrafttreten der Reform voraussichtlich höhere Anwartschaften und ein aufwendiges neues Verfahren im nächsten Jahr wird überflüssig.
 
Verfasserin: Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Annette Wittmütz
05.06.2008