Kann man als Elternteil sein eigenes Kind entführen?

Kann man als Elternteil sein eigenes Kind entführen?
07.05.20141348 Mal gelesen
Tatsächlich ist es möglich, dass ein Elternteil sein eigenes Kind entführt.

Ein Streitthema ganz besonderer Güte und vor allem auch rechtlicher Brisanz ist die Frage nach der Beurteilung von Verstößen gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Nichtbeachtung sonstiger Bestimmungen, die den Aufenthaltsort des Kindes regeln: Also: Kann man sein eigenes Kind entführen? Die Antwortet lautet: Ja!

Immer wieder tauchen in den Medien Fälle auf, in denen von Vätern berichtet wird, die ein Umgangswochenende mit dem gemeinsamen Kind dazu nutzen, sich mit dem Kind zusammen ins Ausland abzusetzen. Zumeist handelt es sich dabei um Elternteile zweier verschiedenen Nationen und der eine Elternteil nutzt die Gelegenheit des Umgangs zur Rückkehr in sein Heimatland. Aber auch Mütter können das eigene Kind entführen.

Rechtsanwalt Dr. Lymperidis von der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz, Lymperidis: "Oftmals wissen sie dabei nicht einmal, dass ihr Verhalten eine Kindesentführung  darstellt. Es sind dies Fälle, in denen die Mutter den Kindesvater verlässt und nach der Trennung zurück in ihren Heimatstaat kehrt. Wenn diese Rückkehr nicht mit Einverständnis des Kindesvaters geschieht, stellt auch dies im juristischen Sinne eine Entführung des eigenen Kindes dar." Die auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Mainz, Frankfurt und Wiesbaden hat oft mit Kindesentführungen dieser Art zu tun:  "Sobald eine Kindesentführung geschehen ist, bedarf es umgehend der Einschaltung eines Anwalts, der mit den speziellen Begebenheiten eines solchen Verfahrens vertraut ist. Dies gilt gleichermaßen für den zurückgebliebenen Elternteil, dessen Kind entführt wurde, als auch für den Elternteil, der potentieller Entführer ist." Heißt: Der vermeintliche Entführer handelt eventuell im guten Glauben, das Richtige zu tun und ist sich der Unzulässigkeit der Entführung oft gar nicht bewusst.

Der Anwalt des von der Entführung betroffenen Elternteils wird einen Antrag beim zuständigen Gericht nach den Vorschriften des HKÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) stellen und die Rückführung des entführten Kindes zu dem zurückgelassenen Elternteil beantragen und damit in den ursprünglichen Staat, in dem das Kind bis zum Zeitpunkt der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das HKÜ-Verfahren kennt viele Besonderheiten und ist nicht vergleichbar mit einem "normalen" familienrechtlichen Verfahren. Es ist daher unabdingbar, dass der in einem HKÜ-Verfahren tätige Anwalt um diese Besonderheiten weiß und die dazu existierende Rechtsprechung kennt. VBWR verfügt mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ioannis Lymperidis über einen Experten auf dem Gebiet des HKÜ, der betroffene Elternteile auf beiden Seiten vertritt.

 

Mehr Informationen: http://www.vbwr.de/leistungen/rechtsabteilung/familienrecht/

 

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