Haager Kindesentführungsübereinkommen
HaagKindEnfÜbk
IntFamRVG
EUKindSorgRÜbk
1 Allgemein
Internationales Abkommen zum Schutz des sorgeberechtigten Elternteils.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen soll die Rückführung von Kindern erleichtern, die von einem Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat gebracht wurden. Daneben besteht das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen, das jedoch gemäß § 37 IntFamRVG nur subsidiär anwendbar ist.
Hinweis:
Die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ist in der VO 2019/1111 (Brüssel IIb-Verordnung) geregelt.
2 Anwendungsbereich
Gegenstand des Übereinkommens sind die Fälle, in denen ein Kind aus seiner familiären und sozialen Umgebung, in denen sich sein Leben abspielte, herausgerissen wird und/oder der Entführer durch den Ortswechsel eine andere Gerichtszuständigkeit in seinem Sinne erzwingen will, welche er als günstiger für sein Begehren ansieht (OLG Koblenz 09.08.2007 - 9 UF 450/07).
Als die Rückführung gefährdende Gründe kommen u.a. der Wunsch des entführten Kindes, bei dem Elternteil zu bleiben, oder die Trennung eines Kleinkindes von dem Elternteil, der das Kind bisher betreut hat, in Betracht.
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes kann nur dann als widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HaagKindEnfÜbk festgestellt werden, wenn der Antragsteller sein Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt hat bzw. ausgeübt hätte (OLG Bremen 05.03.2013 4 UF 10/13).
3 Verfahren
Die Aus- und Durchführung der Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist in dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz geregelt (Internationales Familienrechtsverfahren).
Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so kann der berechtigte Elternteil bei dem Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde einen Antrag auf Rückführung stellen. Er kann jedoch auch selbst in dem betreffenden Staat Rechtshilfe in Anspruch nehmen.
Sofern das Bundesamt für Justiz beauftragt wurde, so setzt dieses sich mit den zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates in Verbindung. Die Durchführung der Rückführung bestimmt sich nach dem Recht des Aufenthaltsstaates.
4 Subsidiarität
Gemäß Art. 34 HaagKindEnfÜbk geht das Haager Kindesentführungsübereinkommen dem Haager Minderjährigenschutzabkommen vor. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen ist danach nur noch anwendbar, wenn ein beteiligter Staat nicht Vertragspartei des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist.
5 Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes
Die Frage, wann die in Art. 12 HaagKindEnfÜbk geregelte Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes erfüllt ist, wird von den Gerichten unterschiedlich geurteilt:
OLG Karlsruhe 14.08.2008 - 2 UF 4/08: Die Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes ist nur dann erfüllt, wenn das Kind sich auf Dauer wieder in dem Vertragsstaat aufhält, aus dem es entführt worden ist.
OLG Schleswig 28.06.2013 - 12 UF 4/12: Die Rückgabeverpflichtung nach der Rückkehr des Kindes in den Heimatstaat ist unabhängig von der Absicht des entführenden Elternteils, sich auf Dauer oder nur für kurze Zeit mit dem Kind im Heimatstaat aufzuhalten, auf die Zeit zu beschränken, in der der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung im Heimatstand erwirken kann.