OVG sieht Rechtsanspruch auf U3-Betreuungsplatz durch Tagesmutter erfüllt

OVG sieht Rechtsanspruch auf U3-Betreuungsplatz durch Tagesmutter erfüllt
02.09.2013416 Mal gelesen
Nach einem Eil-Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW ist der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren auch mit der Unterbringung bei einer Tagesmutter erfüllt (Az.: 12 B 793/13).

 "Entscheidend sollte dabei aber das Kindeswohl sein", sagt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf. "Wenn Kind und Tagesmutter keinen Draht zueinander finden, ist der Rechtsanspruch meiner Meinung nach nicht erfüllt. Mit einer bloßen Unterbringung ist es nicht getan", so der Rechtsanwalt.

Seit dem 1. August gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren. Ein Streit zwischen Eltern und der Stadt Köln bezüglich eines Kita-Platzes endete jetzt vor dem OVG. Die Stadt Köln hatte den Eltern einen Platz bei einer Tagesmutter angeboten, was diese aber ablehnten und auf einen Kita-Platz bestanden. Das OVG hat nun entschieden, dass der Platz bei einer Tagesmutter reicht und der Stadt Köln Recht gegeben.

Grundsätzlich könnten Eltern zwar zwischen Kita-Platz und Tagesmutter wählen. Das gelte aber nur dann, wenn auch ein Kita-Platz zur Verfügung steht. Das OVG verwies außerdem darauf, dass die frühkindliche Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter als gleichwertig anzusehen seien. Das Verwaltungsgericht Köln hatte im Juli noch entschieden, dass Eltern in jedem Fall zwischen Kita-Platz und Tagesmutter entscheiden können.

Offen ist hingegen weiter die Frage, wie weit der Betreuungsplatz von der Wohnung des Kindes entfernt sein darf. Dazu hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass die Entfernung in städtischen Gebieten nicht größer als fünf Kilometer sein dürfe. Das OVG sprach sich allerdings gegen eine Pauschalisierung und für eine Prüfung im Einzelfall aus.

Mehr Informationen: http://www.familien-u-erbrecht.de/aktuelles/

 

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann

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