Familienrecht: PROZESSKOSTENHILFE- ZUGEWINN- der Einsatz von Vermögen für die Prozesskostenhilfe BGH Juli 2007/ Az XII ZA 11/07

Familie und Ehescheidung
06.09.20071171 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der spätere Kauf einer Eigentumswohnung nichts an der Verpflichtung ändert, das erlangte Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einzusetzen.
Nach § 114 ZPO kann eine Partei Prozesskostenhilfe erhalten. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung innerhalb von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Bei der Bemessung der maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist  zunächst das volle, nur um Freibeträge für die allgemeine Lebensführung sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstige besondere Belastungen geminderte Einkommen einzusetzen (§ 115 Abs. 1, 2 ZPO). Gleiches gilt für ein vorhandenes Vermögen, wenn dessen Verwertung der Prozesspartei nach § 90 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) zumutbar ist. Das ist bei einem schon vorhandenen angemessenen Hausgrundstück, das von der bedürftigen Partei allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, nicht der Fall ("privilegiertes Hausgrundstück"; § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Wird aber vorhandenes Kapital erst zur Beschaffung eines Hausgrundstücks eingesetzt, bleibt es nur dann unberücksichtigt, wenn das Grundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Ein solcher Fall lag hier nicht vor, die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt ->  BGH Juli 2007/ Az XII ZA 11/07

Mit freundlichem Gruss - Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn / Fachanwalt f. Familienrecht