BFH: Kindergeldanspruch für geistig behinderte volljährige Pflegekinder

Familie und Ehescheidung
09.07.2012416 Mal gelesen
Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof

BFH: Volljährige in den Haushalt aufgenommene, geistig behinderte Personen können unter gewissen Voraussetzungen als Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 9.2.2012 - III R 15/09) kann eine betreute Person Pflegekind sein, sofern seine Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht. Unter der weiteren Voraussetzung, dass zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind aus weiteren Umständen auf eine Bindung wie zwischen Eltern und leiblichem Kind geschlossen werden kann, begründet dies einen Anspruch auf Kindergeld.