Scheinvaterregress – Auskunftspflicht der Mutter

Familie und Ehescheidung
15.11.2011645 Mal gelesen
Urteil des BGH vom 09.11.2011

Der zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegen den leiblichen Vater ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, umfasst nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs zwar auch die Achtung der Privat- und Intimsphäre der Mutter. Dieser Schutz ist aber seinerseits begrenzt durch die Rechte anderer. Wenn die Mutter dem Scheinvater wahrheitswidrig erklärt hat, dass nur er als Vater des Kindes in Betracht kommt und diesen somit zu einem Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst hat, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker, als der ebenfalls geschützte Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung.