Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist der Sparer-Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf 750 EUR bzw. 1.500 EUR (bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrages für die Einkünfte aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem 1. Januar 2007 nur noch höchstens 801 EUR bzw. 1.602 EUR (bei Zusammenveranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass - in der Regel - Eltern, bei denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist, Vermögensverlagerungen auf ihre minderjährigen Kinder vornehmen.
Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder anlegen und die Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern zugerechnet werden sollen, sind die Grundsätze im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1990 zu beachten. Nach diesen genügt es nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar war.
Bezüglich weiterer Voraussetzungen, die bei einer Verlagerung von Vermögen der Eltern auf ihre Kinder (steuerlich) beachtlich sind, beraten wir Sie gerne.
22.03.20071937 Mal gelesen