Scheidungsrecht: Muß ich einen eigenen Scheidungsantrag stellen?

Familie und Ehescheidung
28.05.20093833 Mal gelesen

In einem Scheidungsverfahren dürfen beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen. Ein solcher Antrag kann aber nur über einen Anwalt gestellt werden. Deshalb einigen sich viele Ehegatten darauf, daß nur einer von ihnen einen Anwalt beauftragt, und dieser für seinen Mandanten den Scheidungsantrag stellt.

Der andere Ehegatte benötigt dann keinen eigenen Anwalt, es genügt, wenn er im Scheidungstermin dem Scheidungsantrag der Gegenseite zustimmt. Dadurch lassen sich auf den ersten Blick Kosten sparen.

Es kann sich aber empfehlen, zusätzlich zu dem Scheidungsantrag des anderen noch einen eigenen Antrag zu stellen, das heißt, auch selbst noch einmal die Scheidung zu beantragen, und zwar aus folgendem Grund:

Der andere Ehegatte kann seinen Scheidungsantrag nämlich jederzeit zurücknehmen, mit der Folge, daß das Scheidungsverfahren beendet ist. Dies ist sogar noch nach dem Scheidungstermin möglich, solange das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig ist.

Daß man selbst dem Scheidungsantrag zugestimmt hatte, hilft nicht.

Man selbst könnte aus verschiedenen Gründen daran interessiert sein, daß das Scheidungsverfahren vom anderen nicht einfach gestoppt wird:

Zum einen kann es sein, daß man selbst auf jeden Fall geschieden werden möchte, auch wenn es sich der andere wieder anders überlegen sollte.

Zum anderen sprechen auch finanzielle Gründe dafür, eine einseitige Beendigung des Scheidungsverfahrens zu verhindern:

1. Zugewinnausgleich

Sollte man selbst während des Scheidungsverfahrens einen Vermögenszuwachs erzielt haben, so bleibt dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichs außer Betracht, es zählt nur das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war.

Nimmt der andere seinen Scheidungsantrag aber zurück, gilt diese zeitliche Grenze nicht mehr. Wenn man dann selbst - nachträglich - die Scheidung beantragt, gilt ein neuer Stichtag, nämlich die Zustellung des eigenen Scheidungsantrags.

2. Versorgungsausgleich

Ähnlich ist es beim Ausgleich der Renten- und sonstigen Versorgungsanwartschaften. Hier zählt nur das, was bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Antrags an Anwartschaften erworben wurde. Wurde der Antrag am 17.4. zugestellt, zählt also nur das, was bis 31.3. in die Rentenkasse eingezahlt wurde.

Der andere Ehegatte könnte seinen Anspruch auf Ausgleich der Anwartschaften also erhöhen, wenn er seinen Scheidungsantrag zurücknimmt, um dann später einen neuen Antrag zu stellen. Auch dieses taktische Vorgehen kann durchkreuzt werden, indem man rechtzeitig einen eigenen Scheidungsantrag stellt.

3. Erbrecht des Ehegatten

Auch wenn man schon jahrelang getrennt gelebt hat, hat jeder Ehegatte ein sogenanntes gesetzliches Erbrecht am Nachlaß des anderen. Dieses ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser, also derjenige, der stirbt und das Erbe hinterläßt, bereits die Scheidung beantragt hatte (§ 1933 BGB).

Wer nicht möchte, daß sein Ehegatte etwas erhält, sollte also auf jeden Fall einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Darauf zu vertrauen, daß der andere seinen Antrag nicht zurückziehen wird, reicht nicht aus.

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