Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen.
Dabei sei auf die Betriebseinnahmen der drei letzten Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen und ein Anstieg oder ein starkes Abfallen des Jahresumsatzes zusätzlich zu berücksichtigen. Davon seien Kosten, Ausgaben und die Abschreibung abzusetzen. Von dem sich daraus ergebenden Praxisrohgewinn seien Ertragssteuern und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn der Inhaber abzusetzen. Der sich so ergebende Ertragswert sei hier mit einem Rentenbarwertfaktor von 2,7620 zu multiplizieren, woraus sich der ideelle Wert der Gemeinschaftspraxis ergebe.
Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, Art und Zusammensetzung der Patienten und Konkurrenzsituation, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb eher nicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen Praxis hieran mit dem Goodwill die Chance erwerbe, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand aufzubauen, komme dem Goodwill in der Regel ein eigener Marktwert zu.
RA Sagsöz, Bonn