Das OLG Zweibrücken hat aktuell entschieden, dass die alleinerziehende Mutter eines Kindes im Grundschulalter jedenfalls nicht Vollzeit arbeiten muss (Teilzeit ggf. sehr wohl).
- Az. 2 UF 32 / 10
Dies gelte selbst dann, wenn das Kind ganztägig in einem Kinderhort betreut wird. Mehr als 30 Wochenstunden könne der Erziehenden nicht zugemutet werden. Die Erziehung eines Kindes erfordere auch außerhalb von der Schule einen hohen Einsatz.. Es läge ggf. Überforderung vor, wenn man der Mutter auch noch eine Vollziettätigkeit abverlangen würde. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Kindesmutter noch abgelehnt und sich auf den Standpunkt des Vaters gestellt, der das Kind gut genug versorgt sah und eine Vollzeittätigkeit einforderte. RA SAGSÖZ/BONN