Krankenversicherung nach rechtskräftiger Scheidung

Familie und Ehescheidung
08.12.20063065 Mal gelesen

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In diesen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes.

Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung heraus. Sie können aber innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch gar nicht mehr berechtigt, den Antragsteller aufzunehmen. Daher sollte so früh wie möglich ein entsprechender Antrag bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden, dessen Eingang man sich schriftlich bestätigen lassen sollte.

Der vorherige Beitrag dient der allgemeinen Information. Er stellt keine rechtliche individuelle Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen.