Die Rechtsprechung des BGH zu den unbestimmten Rechtsbegriffen des neuen Unterhaltsrechts gerät allmählich zur Groteske

Die Rechtsprechung des BGH zu den unbestimmten Rechtsbegriffen des neuen Unterhaltsrechts  gerät allmählich zur Groteske
06.12.20101180 Mal gelesen
Am 16.10.2010 hat der Bundesgerichtshof sich unter XII ZR 202/08 selbst übertroffen: "Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs, 1. Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gem. § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen."

Das Volumen der magna bona ist reziprok proportional der intellektuellen Kapazität des produzierenden Agronomen.

Dass solcher Gerede Schwulst ist, sich vornehm anhört, wichtiger, als wenn  ein "Experte" davon spräche, dass die dümmsten Bauern die dicksten Kartoffeln ernten, nimmt mir jeder ab. Schwulst, den die, die es angeht, nicht mehr im Ansatz verstehen, ist Unrecht, wenn als Rechtsprechung von sich gegeben.

Das Gerede des Bundesgerichtshofs und seine Bereitschaft, ein völlig mißratenes Gesetz , in dem die unbestimmten Rechtsbegriffe einander jagen bis zu dem Punkt, da kein Mensch mehr verlässlich wissen kann, was eigentlich im Gesetz drinne steht, auf Gedeih und Verderb zu verteidigen, den "Mund des Gesetzgebers" zu geben bis zum Erbrechen und dazu Rechtsprechung zu verkünden, in der sich erneut unbestimmter  Rechtsbegriff an unbestimmten Rechtsbegriff reiht, bis das ganze mit Sachverhalt nichts mehr zu tun hat, und jeder sich seine Sache selbst zusammenrühren kann, geht zu weit. Einzelfallgerechtigkeit, die zugleich auf flächendeckend gleicher Rechtsanwendung beruht, ist nicht mehr möglich, und die verbalakrobatischen Verrenkungsbemühungen des 12. Senats, ein unhaltbar verfassungswidriges Gesetz  noch anwendbar zu halten, statt seine Verfassungswidrigkeit anzunehmen, nehmen schon absurde Züge an.

Hier dürfte die Persönlichkeit der Vorsitzenden des Senats, Meo Micaela Hahne, doch um keinen Preis nach Art. 100 GG vorzugehen und sich der anderen großen Dame, Frau Hohmann-Dennhardt beim Bundesverfassungsgericht, auszuliefern, ebenso eine Rolle spielen wie der Umstand, dass ein anderes Mitglied des Senats, Herr Klinkhammer,  im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages das neue Unterhaltsrecht über den grünen Klee gelobt hat, alsbald zum BGH berufen wurde (!) und jetzt nicht mehr zurück kann hinter die selbst gezogenen Linie.

Ist man böse, und ich bin bereit, den Bösen zu geben, dann steht in dem Leitsatz zu lesen:

  • "Ob bei fehlendem Geschwurbel eine Herabsetzung des Geschwürbelchens nach dem allergrößten Geschwurbel auf ein nicht ganz so großes Geschwurbel in Betracht kommt, ist gem § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Der hat unter Zuhilfenahme von Hühnerblut, Kaffeesatz und Gänseknochen unter Beachtung der zwischen den Komponenten bestehenden Beziehungen,  so vorhanden, oder auch nicht,  nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, wobei offen bleiben kann, wie groß sein Wissen sein muss und wie abgehärtet sein Gewissen sein darf, denn das ist  Wurst:  Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nämlich bis auf Weiteres nicht mehr, und Ihr könnt nichts gegen unsere glorreiche Rechtsprechung tun. Ätsch."

Der 12. Senat des BGH macht sich durch Nibelungentreue zum Gesetzgeber zu seiner eigenen Karikatur, und es liegt in der Natur der Sache, dass den Beteiligten sich die Erkenntnis, an die Grenze des eigenen Könnens gestoßen zu sein, verschließt. Also muss es einer laut aussprechen, wenn alle anderen buckeln oder mit dem Abschreiben von Entscheidungen, dem Herausgeben von Büchern und dem Veranstalten von Seminaren ihr Geld verdienen und um Gottes Willen nicht anecken wollen nach dem Motto: "Greifst Du mich nicht an, greif ich Dich nicht an".

Der § 1578 b BGB wird beim Bundesverfassungsgericht kippen, so sicher wie das Amen am Ende des Gebets.

Ich verweise auf meine anderen Publikationen hier zur Unhaltbarkeit des neuen Unterhaltsrechts, insbesondere, soweit es den Anspruch von Frauen nach längerer Ehe und in fortgeschrittenem Alter betrifft, insbesondere den Artikel,

"Neues Unterhaltsrecht und alte Ehen, echte oder unechte Rückwirkung neuen Rechts auf alte Sachverhalte: Wie soll das verfassungskonform funktionieren?"