Lebensversicherung: Der frühe Vogel fängt den Wurm!

Lebensversicherung: Der frühe Vogel fängt den Wurm!
15.11.20101197 Mal gelesen
Im Erball sind Leistungen aus der Lebensversicherung des Verstorbenen häufig Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen, die sich bei bedachter Vorgehensweise vermeiden ließen.

1. Die Versicherungsleistung gehört nicht zum Nachlass

Zu der klassischen Altersvorsorge gehört der Abschluss einer Lebensversicherung dergestalt, dass die Versicherungsleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Versicherten ausgezahlt wird. Verstirbt der Versicherte vor dem vereinbarten Zeitpunkt, wird die Versicherungsleistung an denjenigen ausbezahlt, der als "Bezugsberechtigter" benannt wurde. Der Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen die Versicherung mit dem Tod des Versicherten. Nicht selten ist die Lebensversicherung der einzige Vermögenswert, den der Verstorbene hatte. Dieser Vermögenswert fällt jedoch nicht dem Erben, sondern dem Bezugsberechtigten zu. Während der Erbe also die Beerdigungskosten zu tragen und die hinterlassenen Schulden des Verstorbenen zu tilgen hat, erhält der Bezugsberechtigte das Geld aus der Lebensversicherung zur freien Verfügung. Was kann der Erbe tun, um diese aus seiner Sicht bedauerliche Rechtslage zu ändern?

Er muss der Auszahlung des Geldes an den Bezugsberechtigten rechtzeitig widersprechen. Die Rechtslage sieht wie folgt aus:

2. Widerruf des Auftrags zur Übermittlung eines Schenkungsangebotes

Durch die Benennung eines Bezugsberechtigten hat der Verstorbene die Versicherung beauftragt, dem Bezugsberechtigten ein Schenkungsangebot im Namen des Verstorbenen zu übermitteln. Übermittelt die Versicherung das Angebot, indem sie den Bezugsberechtigten über den Zahlungsanspruch informiert, und nimmt dieser das Angebot beispielsweise durch die Benennung einer Kontoverbindung an, kann er das Geld behalten. Der Schenkungsvertrag zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Verstorbenen ist in diesem Fall zwar erst nach dem Tod zustande gekommen, aber dennoch wirksam. Widerspricht der Erbe jedoch der Auszahlung des Geldes, indem er den "Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots" gegenüber der Versicherung widerruft, bevor die Versicherung gegenüber dem Bezugsberechtigten tätig geworden ist, kann der Schenkungsvertrag nicht mehr zustande kommen. In diesem Fall kann der Erbe Herausgabe der Versicherungsleistung vom Bezugsberechtigten verlangen. Der Erbe sollte die Unterlagen des Verstorbenen daher  zügig sichten und der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Dritte vorsorglich umgehend widersprechen.

3. Schenkungsvertrag zu Lebzeiten

Der Erben kann die Herausgabe der Versicherungsleistung vom Bezugsberechtigten verlangen, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Bezugsberechtigten kein (Schenkungs)Vertrag im Hinblick auf die Versicherungsleistung zustande gekommen ist. Achtung: ein solcher Vertrag kann auch bereits zu Lebzeiten des Versicherten geschlossen worden sein, sodass ein Widerruf des Auftrags gegenüber der Versicherung dann ins Leere geht. Insbesondere Ehegatten setzen sich im beiderseitigen Einverständnis gegenseitig als Bezugsberechtigte ein. In solchen Fällen liegt bei Ableben des Versicherten bereits ein Schenkungsvertrag vor, der den Bezugsberechtigten berechtigt, die Versicherungsleistung zu behalten. Dem Erben bleibt dann ggf. die Möglichkeit, den Vertrag durch einen Rücktritt zu vernichten. Ob dem Erben ein Rücktrittsrecht zusteht, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover