Vorbeugen ist besser als Abwarten !

Vorbeugen ist besser als Abwarten !
14.11.2010611 Mal gelesen
Nur 30% der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. 10% dieser Testamente sind entweder unwirksam oder erfüllen den gewünschten Zweck nicht. Woran liegt dieser Missstand?

Hierfür gibt es mehrere Gründe. Viele Menschen möchten sich mit dem Thema des eigenen Sterbens einfach nicht beschäftigen. Andere hingegen, die die Notwendigkeit einer testamentarischen Regelung erkannt haben, scheuen den Weg zu einem Experten. Sie suchen nach einfacheren und (vermeintlich) kostengünstigeren Lösungen wie z. B. die Verwendung von Mustertexten aus dem Internet. Schließlich gibt es noch die "Pechvögel", die sich in dem Bewusstsein, eine rechtliche Beratung zu benötigen, an einen Juristen wenden, der keine speziellen Kenntnisse im Erbrecht hat, sodass die mit dem Testament bezweckten Ziele nur zum Teil ereicht werden.

Erschreckend viele Erbschaften landen vor Gericht. Welches sind die häufigsten Fehleinschätzungen, denen die Verstorbenen in diesen Fällen unterlagen?

"Ich habe bereits ein notarielles Testament."

Da nicht jeder Notar auf Erbrecht spezialisiert ist, spricht die Tatsache, dass ein Testament notariell beurkundet ist, nicht zwangsläufig für die Qualität seines Inhalts. Häufig sind die Testamente auch schon so alt, dass sie weder die Reformen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht noch die geänderten familiären Verhältnisse des Testierenden berücksichtigen. Letztwillige Verfügungen sollten in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren überprüft und den veränderten Umständen und Wünschen des Testierenden angepasst werden.

"Ich brauche kein Testament, die gesetzliche Erbfolge ist ausreichend."

Wer verstirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Sind Kinder vorhanden, erben die Kinder mit dem überlebenden Ehegatten gemeinsam. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte nicht allein, sondern mit den Eltern und/oder Geschwistern des Verstorbenen gemeinsam. Regelmäßig führt die gesetzliche Erbfolge zu einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder sich über die Verwaltung und Verteilung des hinterlassenen Vermögens einigen müssen. Nicht selten nutzen einzelne Miterben ihre Rechtsstellung, um "alte Rechnungen zu begleichen", indem sie ihre Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen verweigern. Rechtsstreitigkeiten sind dann unausweichlich.

"Meine Erben werden sich nicht streiten."

Mit dieser Einschätzung liegen die Verstorbenen hinsichtlich ihrer nahen Angehörigen regelmäßig richtig. Zwietracht sähen aber häufig die Schwiegerkinder.

"Ich brauche kein Testament. Mein Vermögen ist nicht so groß."

Es sind nicht immer die großen Erbschaften, um die gestritten wird. Die Angehörigen streiten auch und gerade um kleinere Erbschaften. Häufig geht es dabei nur "um´s Prinzip". In vielen Fällen kommen jedoch auch emotional veranlasste Probleme aus der Vergangenheit hoch, die seinerzeit nicht gelöst wurden. Gerade unter Geschwistern kommt es nach dem Ableben des zweiten Elternteils zu Erbstreitigkeiten, deren Ursprung im emotionalen Bereich zu finden ist.

"Ich habe ein Mustertestament aus dem Internet."

Es gibt nicht "das Testament", das auf jeden passt. Ein Testament muss auf die konkreten Vermögens- und Familienverhältnisse des Testierenden und auf seine Wünsche zugeschnitten werden. Viele wissen gar nicht, was man alles durch eine testamentarische Gestaltung regeln kann und - vor allem - in ihrer konkreten Situation auch dringend regeln sollte. Die richtigen Antworten kann nur ein Experte, nicht jedoch das Internet geben.

Welche Personen sollten eine letztwillige Verfügung errichten und warum?

Immobilienbesitzer sollten eine letztwillige Verfügung errichten, weil ein Haus - anders als ein Bankkonto - nicht "teilbar" ist. Geschiedene sollten testieren, um sicherzustellen, dass der oder die "Ex" nicht über die gemeinsamen Kinder am eigenen Vermögen partizipieren kann. Lebenspartner in Patchworkfamilien sollten letztwillig verfügen, weil die gesetzliche Erbfolge kein Erbrecht für Stiefkinder vorsieht. Unternehmern ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung dringend zu empfehlen, um den Fortbestand des Unternehmens nach dem Ableben sicherzustellen. Eltern mit behinderten Kindern oder Kindern, die von Hartz IV leben, können durch eine testamentarische Gestaltung den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe ihrer Kinder dauerhaft ausschließen. Schließlich sollten auch Personen mit Auslandsvermögen und/oder mit einem ausländischen Ehepartner ihre Vermögensnachfolge - unter Berücksichtigung des ggf. geltenden ausländischen Rechts - regeln.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover