Wer entscheidet über Leben und Tod? – Rechtssichere Vorsorgevollmachten

Erbschaft Testament
06.10.2016356 Mal gelesen
Wird ein Mensch, z.B. wegen einer Erkrankung, geschäftsunfähig, kann er Rechtshandlungen nicht mehr selbst vornehmen. Ihm wird dann ein Betreuer zur Seite gestellt. Eine Betreuung durch eine fremde Person möchten viele Menschen jedoch vermeiden.

Wird ein Mensch, z.B. wegen einer Erkrankung, geschäftsunfähig, kann er Rechtshandlungen nicht mehr selbst vornehmen. Ihm wird dann ein Betreuer zur Seite gestellt. Eine Betreuung durch eine fremde Person möchten viele Menschen jedoch vermeiden. Dies ist im Rahmen von Vorsorgevollmachten auch möglich. Denn die Bevollmächtigung durch den Betroffenen geht der Betreuung grundsätzlich vor.

Häufig beziehen sich Vorsorgevollmachten (auch) auf Angelegenheiten der Gesundheit. Der Vollmachtgeber möchte hier insbesondere sicherstellen, dass Entscheidungen für oder gegen lebensverlängernde Maßnahmen oder schmerzlindernde, jedoch lebensverkürzende, Medikation seinem Willen entsprechend vorgenommen werden, sofern und soweit er nicht in einer sog. Patientenverfügung seine Behandlungswünsche bereits selbst verbindlich für Bevollmächtigte bzw. Ärzte fixiert hat, was i.d.R. zu empfehlen ist. Gibt es aber keine solche Patientenverfügung lässt sich der Wille des Vollmachtgebers nur dann durchsetzen, wenn die Vorsorgevollmacht rechtssicher ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Vollmacht etwa durch Angehörige mit widersprechenden Ansichten angegriffen wird. Dazu ist der Umfang der Vollmacht eindeutig zu bezeichnen, insbesondere wenn der Bevollmächtigte zu Maßnahmen befugt sein soll, die möglicherweise lebensverkürzende Wirkung haben.

So hat der Bundesgerichtshof ganz aktuell und in den Medien stark diskutiert eine privatschriftliche Vollmacht verworfen, die nicht ausreichend verdeutlichte, dass der Vollmachtnehmer auch zu Entscheidungen über lebensbeendende Maßnehmen ermächtigt sein sollte. Aufgrund dieser Vollmacht durfte die Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber daher nicht auf die künstliche Ernährung verzichten. In dem konkreten Fall hatte der Vollmachtgeber jedoch außerdem eine notarielle Vollmacht erteilt, die auf diese Risiken ausreichend deutlich hinwies, sodass die streitige Handlung letztlich doch vorgenommen werden durfte.

Fazit:

In der Vorsorgevollmacht soll zum Ausdruck kommen, dass der Vollmachtgeber sich der Reichweite der Bevollmächtigung bewusst war, insbesondere wenn es um möglicherweise lebensverkürzende Maßnahmen geht. Bloße allgemeine Klauseln genügen dieser Warnfunktion nicht. Andererseits dürfen aber auch keine zu engen Formulierungen gewählt werden, weil naturgemäß nicht alle erforderlichen Maßnahmen vorhersehbar sind. Bitte achten Sie - ggf. gemeinsam mit Ihrem Berater - besonders bei Vorsorgevollmachten mit Gesundheitsbezug darauf, die Vollmacht so konkret wie möglich und zugleich so weit wie nötig zu fassen. Nur eindeutig formulierte Vollmachten stellen im Ernstfall die Umsetzung selbstbestimmter Entscheidung sicher.