OLG München: Miterben müssen Auskunftsansprüche mit größter Sorgfalt erfüllen

OLG München: Miterben müssen Auskunftsansprüche mit größter Sorgfalt erfüllen
27.07.2016353 Mal gelesen
Auskunftsansprüche gegenüber einem Miterben müssen mit größter Sorgfalt erfüllt werden. Das geht aus einem Urteil des OLG München vom 17. Februar 2016 hervor (Az.: 20 U 126/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht sieht vor, dass bei einer Erbengemeinschaft die Erben gegeneinander Auskunftsansprüche über mögliche ausgleichungspflichtige Zuwendungen haben. Diese Auskunftspflichten seien mit größter Sorgfalt zu erfüllen. Anderenfalls könne die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verlangt werden, so das OLG München.

Selbst wenn der Erblasser im Testament alles sorgsam geregelt hat, kann es immer noch zum Streit unter den Erben kommen. Ein Konfliktpunkt sind dabei die Zuwendungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten an die Erben gegeben hat. Dies kann sowohl bei Pflichtteilsansprüchen als auch bei nachträglichen Ausgleichsansprüchen von Bedeutung sein.

In so einem Fall hatte das OLG München zu entscheiden. Zwei Kinder eines Erblassers hatten zu jeweils rund einem Drittel geerbt. Der Bruder hatte seine Schwester aufgefordert, vollständige Auskunft über die erhaltenen finanziellen Zuwendungen des Vaters zu erteilen. Diese gab zunächst an, dass sie keine Kenntnis von Zuwendungen des Vaters habe. Ihr Vater habe ihre Konten geführt und aus den nachträglich angeforderten Bankauskünften ließen sich keine Rückschlüsse auf Zuwendungen ziehen. Dieser Aussage schenkte ihr Bruder wenig Glauben. Daher begehrte er die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung. Schließlich ließ die Schwester die Kontounterlagen von einem Steuerberater auswerten und korrigierte ihre Auskunft. Diese Auskunft musste sie später erneut berichtigen.

Das OLG München gab schließlich der Klage des Bruders statt und verurteilte dessen Schwester zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Dieser Anspruch sei berechtigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf mangelnder Sorgfalt der Verpflichteten beruht. Unvollständigkeit und mangelnde Sorgfalt müssen dabei nicht feststehen, ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht reiche aus, so das OLG. Dabei sei auch zu bedenken, dass Auskunft über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zu erteilen ist, nicht nur über solche, die unbestreitbar ausgleichungspflichtig sind.

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