Unternehmensnachfolge

Erbschaft Testament
16.03.2016392 Mal gelesen
Eine Unternehmensnachfolge sollte grundsätzlich mit einem Testament geregelt werden, um den „Letzten Willen“ des Erblassers wirklich umsetzen zu können.

Eine Unternehmensnachfolge sollte grundsätzlich mit einem Testament geregelt werden, um den "Letzten Willen" des Erblassers wirklich umsetzen zu können. Im Gegensatz zu einem Erbantritt im privaten Rahmen bringt eine Unternehmensnachfolge neben der persönlich oft schmerzenden Erfahrung auch steuerliche und rechtliche Themen in die Diskussion. Eine Unternehmensnachfolge ohne Testament bedingt, dass Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge getroffen werden müssen und diese in den seltensten Fällen den Fortbestand eines Unternehmens fördern.

Diese Gefahr gilt es, frühzeitig zu erkennen und mit sorgfältiger Testamentsgestaltung abzuwenden, um auszuschließen, dass Personen Teile des Unternehmens erben, die schädlichen Einfluss haben könnten. Zudem sorgt eine zu große Erbengemeinschaft oft für Handlungsunfähigkeit. Daher empfehlen Erbrechtexperten, rechtzeitig ein Testament aufzusetzen und mit größtmöglicher Expertise teilnehmender Rechtsanwälte die vielfältigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Zwangsläufig kann eine  Unternehmensnachfolge nur zu Lebzeiten des Unternehmers für einen späteren Übergang in die neue Unternehmensführung sorgen, wobei im besten Fall alle Beteiligten über die Pläne des Erblassers informiert sein sollten. So können eventuell in geschäftlichen Dingen noch unerfahrene Erben sich rechtzeitig auf kommende Aufgaben vorbereiten und sich mit der neuen Aufgabe auseinandersetzen.

Je umfangreicher die Aufgaben sind  und je größer das Vermögen ist, desto intensiver  muss bei der erbrechtlichen Begleitung einer Nachfolgeregelung juristische Expertenschaft einbezogen werden. Verantwortungsvolle Erblasser sollten Stiftungsmodelle ins Auge fassen und grundsätzlich auch an drohende finanzielle Belastungen durch die Erbschaftssteuer denken.

Damit es in finanziellen Angelegenheiten nach dem Tod des Erblassers keine bösen Überraschungen gibt, müssen auch eventuelle Pflichtteilsansprüche geregelt werden.

Mancher Erblasser verzichtet auf die rechtzeitige Einbeziehung einer juristischen Beratung, weil er Kosten vermeiden will. Dabei sollte bedacht werden, dass durch den juristischen Rat oft erheblich höhere Kosten durch spätere Erbstreitigkeiten vermieden werden können, die aufgrund unklarer Formulierungen entstehen.

Rechtsanwalt Lücker steht nach telefonischer Kontaktaufnahme - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.