Wie wird ein Testament ausgelegt?

Erbschaft Testament
30.09.2015189 Mal gelesen
Drückt sich der Verstorbene unklar hinsichtlich seines letzten Willes aus, so entsteht oft Streit unter den Erben über die Auslegung des Testaments. Der vorliegende Artikel gibt daher einen ersten Leitfaden hinsichtlich der Auslegung von Testamenten.

Die Auslegung von Testamenten ist oftmals erforderlich, weil diese häufig ohne fachliche Beratung erstellt werden und Formulierungen falsch oder irrtümlich verwendet werden. Zudem kann bei einer Beschreibung der Verteilung Zweifel darüber entstehen, was genau der Erblasser erreichen möchte, wenn mehrere Deutungen denkbar sind.

Oberstes Gebot bei der Auslegung ist daher die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers. Zur Erforschung dessen wird als allererstes an den Wortlaut des Testamentes angeknüpft und untersucht was der Erblasser zum Ausdruck bringen wollte. Dabei wird auch der Sprachgebrauch zu seinen Lebzeiten herangezogen. Wurden bestimmte Begriffe schon früher immer falsch oder anders verwendet und ist dies klar, so werden diese auch im Testament auf diese Weise interpretiert. Lässt die Interpretation mehre Auslegungsmöglichkeiten zu, wird die Auslegungsform gewählt, bei der die Verfügung Erfolg gehabt hätte. Diese wird als wohlwollende Auslegung bezeichnet (vgl. §2084 BGB).

Werden darüber hinaus Lücken gefunden, also Bereiche die der Erblasser nicht erfasst hat, kommt die ergänzende Testamentsauslegung zur Anwendung. Hierbei wird der Wille beachtet, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung erkannt bzw. gekannt hätte (hypothetischer Wille).Allerdings muss dieser in Ansätzen aus dem Testamentstext hervor gehen (Andeutungstheorie).

Helfen auch diese Auslegungsmethoden nicht weiter, so ist auf gesetzliche Regelungen für Formulierungen, die des Öfteren unklar sind, zurückzugreifen. Zu allererst ist § 2066 BGB zu nennen. Dieser regelt wie die Formulierungen bezüglich bestimmter Personengruppen zu handhaben sind. Häufig bedenkt der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" ohne nähere Bestimmung. Das Gesetz nimmt für diesen Fall an, das er die zum Zeitpunkt des Erbfalles gesetzlichen Erben, bedenken möchte. Weitere Auslegungsvorgaben (§§ 2069 ff. BGB) beziehen sich auf andere Bedachte wie: Kinder, Arme, Verwandte oder andere nicht näher bestimmte Personengruppen.

Bei Zweifel über die Auslegung eines Testamentes empfiehlt sich daher stets anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um solche Zweifel im Vorwege zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch auch ein Testament nur nach rechtlicher Beratung zu erstellen.