Die Überprüfung eines möglicherweise gefälschten Testaments

Die Überprüfung eines möglicherweise gefälschten Testaments
05.08.20151098 Mal gelesen
An der Frage, ob ein Testament echt oder gefälscht ist, entscheidet sich die Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nur Stellung genommen zu den Ermittlungspflichten des Nachlassgerichts in diesen Fällen.

Bei einem Erbstreit geht es häufig um die Wirksamkeit des Testaments. Nicht selten wird dabei im Erbscheinsverfahren vorgebracht, bei dem eingereichten Testament handele es sich um eine Fälschung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung vom 10. Juni 2015 dazu geäußert, wie beim Verdacht einer Testamentsfälschung vorzugehen ist.

Leitsätze des OLG zur Ermittlung durch das Nachlassgericht

Werde die Echtheit eines Testaments bestritten - so das Gericht - kann es geboten sein, nicht nur ein Schriftgutachten eines Sachverständigen einzuholen, sondern auch Beteiligte und Zeugen anzuhören, um Indizien festzustellen, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen könnten. Werde die Echtheit von Vergleichsmaterial bezweifelt, das einem Schriftvergleich zugrunde gelegt werden soll, sei darüber gegebenenfalls Beweis - etwa durch Befragung von Zeugen - zu erheben.

In dem zu entscheidenden Fall gab es zwei gleichlautende handschriftliche Testamente die am selben Tag errichtet wurden und einen Beteiligten als Alleinerben vorsahen. In einem früheren notariellen Testament sollte der Betreffende nur zu 2/3 neben zwei Enkeln erben und mit einer Testamentsvollstreckung beschwert sein.

Fälschung oder Original - der Kampf ums Erbe

Wie im obigen Beispiel wird die ganz überwiegende Mehrheit der Streitigkeiten um die Erbenstellung vor dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ausgetragen. Denkbar ist allerdings auch eine Erbfeststellungsklage vor dem Landgericht. Beim Nachlassgericht steht die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung im Vordergrund. Dennoch sollten die Parteien - mit den beauftragten Rechtsanwälten - eigene Ermittlungen anstrengen, um ihre Rechtsposition durchzusetzen. Ein Fälschungseinwand sollte jedenfalls gut vorbereitet sein, damit das Nachlassgericht ihn beachtet.

Erweist sich ein Testament als Fälschung, kann dies auch die Erbunwürdigkeit des Fälschers bedeuten. Im obigen Beispiel könnte derjenige, der das Testament gefälscht hat für erbunwürdig erklärt werden und würde somit auch seine Erbenstellung verlieren, die er durch das vorherige reguläre Testament bekommen hatte.

Die Behauptung, ein Testament sei gefälscht, ist nur ein möglicher Angriffspunkt gegen eine letztwillige Verfügung. Auch die unzulässige Einflussnahme, eine Testierunfähigkeit wegen Demenz oder Formmängel bei der Errichtung können im Kampf um das Erbe den Ausschlag geben. Testamentarisch Erben und ihre Gegenspieler tun also gut daran, bei einem Erbstreit alle möglichen Einwände gegen ein Testament zu prüfen.

Weitere Informationen zum gefälschten Testament finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/testament-anfechten-irrtum-testierunfaehigkeit/faelschung-testament-gefaelscht.html

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