Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament
13.08.2013500 Mal gelesen
Ehegattentestamente sind in ihrer Wirkung häufig schwer einzuschätzen, insbesondere nach dem ersten Todesfall. Die Bindungswirkung, die zeitlich unbegrenzt wirkt, kann bei wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr ohne weiteres durch einfache Neutestierung beseitigt werden.

Ehegattentestamente sind in ihrer Wirkung häufig schwer einzuschätzen, insbesondere nach dem ersten Todesfall. Die Bindungswirkung, die sich dann entfaltet, wird bei Errichtung des Testaments zwar angestrebt, es wird aber übersehen, dass geänderte Lebensumstände oder Rechtsentwicklungen häufig nicht mehr angemessen berücksichtigt werden können.

So wollte die überlebende Ehefrau nach dem Tode ihres Ehegatten für ihre schwerbehinderte Tochter noch testamentarisch verschiedene Einschränkungen verfügen. Obwohl sie mit ihrem 1978 vorverstorbenen Ehemann 1969 ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, nach dem die Tochter Erbin und Nacherbin des Letztversterbenden werden sollte, bestimmte die Mutter in einem weiteren Testament im Jahr 2006, dass die Tochter nach dem Tod der Mutter lediglich Vorerbin sein solle und ordnete ferner Testamentsvollstreckung an.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist auf den Beschluß des OLG Schleswig vom 13.5.2013, 3 Wx 43/13 hin, das sich gegen die Zulässigkeit der Neutestierung entschied:

  • Zunächst war zu klären, ob die gegenseitige Einsetzung der Eheleute zu Vorerben in dem Testament aus dem Jahr 1969 wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB war. Im Auslegungswege kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es den Ehegatten angesichts der Behinderung der Tochter darauf ankam, dass das Vermögen des Erstversterbenden zunächst in der Hand des Längerlebenden verbleibt und nicht zu diesem Zeitpunkt auf das Kind übergeht. Damit konnte auch die Wechselbezüglichkeit der Verfügung festgestellt werden.
  • Auf die Auslegungsregel des § 2270 II BGB kam es daher nicht an. Allerdings hätte die Anwendung der Vermutungsregel zu demselben Ergebnis geführt.
  • Hatte das Amtsgericht seine Entscheidung noch darauf gestützt, dass 1969 die rechtlichen Grundsätze, die im Laufe der Zeit zu den der Frage eines Behindertentestaments entwickelt worden waren, noch nicht hinreichend bekannt waren und daher die Ehegatten eine andere testamentarische Anordnung gewählt hätten als die 1969 konkret gewählte.
  • Dem tritt das OLG entgegen, das einerseits keinen Anhaltspunkt für diese Auffassung in dem Testament findet, andererseits die getroffenen Anordnungen Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung auch nicht als zwingend für die Rechtsfigur des Behindertentestaments bewertet.
  • Da die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im ersten Testament bejaht wird konnte die Mutter nicht mehr in einem weiteren Testament die Beschränkungen zu Lasten der Tochter vornehmen, § 2271 BGB. Der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis wurde zurückgewiesen.

Hier haben sich also die Tücken des Ehegattentestamentes wieder einmal realisiert. Die Wechselbezüglichkeit sorgt dafür, dass der überlebende Ehegatte auf Dauer gehindert ist, neuere tatsächliche oder auch rechtliche Entwicklungen - wie hier die dogmatische Präzisierung der Rechtsfigur des Behindertentestamentes in den letzten Jahrzehnten - in einem neuen Testament zu berücksichtigen. Eine entsprechende Öffnungsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament hätte der Überlebenden die Berechtigung geben können, ihr Fehlen führt zur Unwirksamkeit der beschränkenden Anordnungen. Eine anwaltliche Beratung hätte hier auf die Gefahren frühzeitig hinweisen können.

Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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