Dies gilt insbesondere auch für Vermächtnisansprüche.
Die besondere Konstellation ergibt sich aus der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Reform des Erb- und Verjährungsrechts, nach der die frühere 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen, hier insbesondere die dreijährige Verjährungsfrist, übergeleitet worden sind.
Die wenigen Ausnahmen, die auch heute noch der 30-jährigen Verjährung unterliegen, sind in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB Neue Fassung zusammengefasst.
Für alle anderen Erbfälle, also nicht nur die Erbfälle, nach Eintritt der Reform des Erb- und Verjährungsrechts, gilt das neue Verjährungsrecht auf Grund der gültigen Übergangsregelung Art. 229, § 23 EGBGB.
Es ist damit festzuhalten, dass viele Altansprüche mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren werden.
Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig zu überprüfen, ob und welche Erbansprüche derzeit bestehen und dafür Sorge zu tragen, das diese rechtzeitig geltend gemacht werden können.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der rechtlichen Einschätzung Ihrer erbrechtlichen Situation gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!
Sebastian Böhm, Fachanwalt für Erbrecht