Missbräuchliche Schenkungen trotz Berliner Testament

Erbrecht Eigentum
21.08.2025 428 Mal gelesen
Missbräuchliche Schenkungen trotz Berliner Testament – wie sind Erben geschützt?

Das Berliner Testament ist in Deutschland weit verbreitet: Ehepartner setzen sich gegenseitig als Erben ein, während die Kinder als Schlusserben vorgesehen sind. Damit soll Klarheit und Sicherheit entstehen. Doch ein Risiko bleibt: Schenkungen, die der überlebende Ehegatte gezielt zu Lasten der Kinder vornimmt.

Definition: Was ist eine böswillige Schenkung?

Eine Schenkung gilt als böswillig, wenn sie einzig dazu dient, die Erbansprüche der Schlusserben zu verkleinern.

Das Berliner Testament bindet den überlebenden Ehegatten zwar in der Erbfolge – er darf diese nicht einseitig ändern. Dennoch behält er die volle Verfügungsmacht über sein Vermögen: er kann es ausgeben, veräußern oder verschenken (§ 2286 BGB).

Kritisch wird es, wenn Vermögensübertragungen ohne nachvollziehbare Gründe erfolgen, z. B. zur einseitigen Begünstigung eines Kindes. Solche Handlungen können die Schlusserben später anfechten.

§ 2287 BGB: Starker Schutz für Schlusserben

Der Gesetzgeber hat hierfür eine klare Regelung geschaffen:

  • § 2287 BGB gewährt den Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Herausgabe.
  • Dieser richtet sich gegen den Beschenkten und – wenn das Geschenk weitergegeben wurde – auch gegen Nachbeschenkte.
  • Voraussetzung ist, dass die Schenkung keine nachvollziehbare Grundlage wie Pflege oder Versorgung hatte.

Ein anschaulicher Fall: Im Urteil des BGH vom 21.06.1989 (IVa ZR 302/87) hatte eine Großmutter das Elternhaus einem Sohn geschenkt, obwohl laut Vertrag die Enkel erben sollten. Der BGH entschied: Schenkungen sind nur zulässig, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse besteht. Fehlt es, haben die Schlusserben einen Herausgabeanspruch.

Schwierige Beweislage in der Praxis

In vielen Fällen ist die Benachteiligungsabsicht schwer zu beweisen. Häufig berufen sich die Beschenkten darauf, die Übertragung sei aus Dankbarkeit oder zur Unterstützung erfolgt. Gerichte müssen deshalb sorgfältig abwägen, ob tatsächlich ein eigenes Interesse bestand.

FAQ: Häufige Fragen zu böswilligen Schenkungen

🔹 Kann sofort geklagt werden? – Nein, erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners.
🔹 Welche Interessen sind anerkannt? – Altersvorsorge, Pflegevereinbarungen, Unterstützung bei Krankheit oder finanzieller Engpass.
🔹 Was, wenn das Geschenk weitergegeben ist? – Auch Nachbeschenkte können zur Herausgabe verpflichtet sein.
🔹 Hilft § 826 BGB? – Nur in Ausnahmefällen, wenn zusätzlich eine sittenwidrige Schädigung vorliegt.
🔹 Ist der Anspruch Teil des Nachlasses? – Nein, jeder Erbe kann seinen Anteil selbst geltend machen.

Fazit:
Das Berliner Testament bietet zwar eine stabile Grundlage für die Nachlassplanung, doch es schließt missbräuchliche Schenkungen nicht völlig aus. Mit § 2287 BGB steht Schlusserben jedoch ein starkes Mittel zur Verfügung, um sich gegen Benachteiligungen zu wehren.

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