Unterschied zwischen großem und kleinem Antragsrecht

Erbrecht Eigentum
11.02.2025 14 Mal gelesen
Das große und das kleine Antragsrecht in der Teilungsversteigerung

Wenn ein Grundstück mehreren Personen gehört – sei es durch eine Erbschaft oder eine Gütergemeinschaft – können schnell Konflikte über dessen Nutzung oder Verkauf entstehen. Um solche Eigentümergemeinschaften aufzulösen, gibt es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Dabei stehen zwei Wege offen: das große und das kleine Antragsrecht.

Rechtsanwalt István Cocron erklärt:
"Während das große Antragsrecht eine vollständige Lösung für alle Beteiligten schafft, ermöglicht das kleine Antragsrecht nur eine teilweise Entflechtung der Eigentumsverhältnisse."

 

Doch worin genau liegt der Unterschied?

 

Das große und das kleine Antragsrecht in der Teilungsversteigerung

🔹 Kleines Antragsrecht: Auflösung einer einzelnen Teilgemeinschaft

Gibt es an einer Immobilie mehrere miteinander verflochtene Gemeinschaften, kann ein Miterbe oder Miteigentümer mit dem kleinen Antrag nur eine dieser Gemeinschaften auflösen.

Beispiel:

  • Ein Ehepaar besitzt gemeinsam ein Haus. Nach dem Tod des Ehemannes erben die Ehefrau und die Kinder seinen Anteil, wodurch eine Erbengemeinschaft entsteht.
  • Parallel dazu besteht zwischen der überlebenden Ehefrau und der Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft.
  • Ein Miterbe kann mit dem kleinen Antrag die Erbengemeinschaft an der geerbten Haushälfte auflösen, während die Bruchteilsgemeinschaft weiter besteht.

Das bedeutet: Die Immobilie bleibt im gemeinsamen Besitz, aber die Eigentumsstruktur wird teilweise neu geordnet.

 

🔹 Großes Antragsrecht: Auflösung aller Gemeinschaften

Soll nicht nur eine einzelne Teilgemeinschaft, sondern alle bestehenden Eigentümergemeinschaften an einer Immobilie beendet werden, kann der große Antrag gestellt werden.

Beispiel:

  • Ein Haus gehörte ursprünglich einem Ehepaar. Nach dem Tod des Ehemannes gibt es nun eine Erbengemeinschaft zwischen den Kindern und eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Ehefrau und der Erbengemeinschaft.
  • Wird der große Antrag gestellt, wird das gesamte Eigentum durch eine Teilungsversteigerung aufgelöst.

Das Ergebnis: Die Immobilie wird verkauft, der Erlös wird unter den Berechtigten aufgeteilt, und alle Eigentümergemeinschaften werden endgültig beendet.

Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener betont:
"Eine Teilungsversteigerung ist oft die sinnvollste Lösung, wenn sich Miteigentümer oder Erben nicht einigen können."

 

Wann ist welcher Antrag die bessere Wahl?

Aspekt

Kleines Antragsrecht

Großes Antragsrecht

Ziel

Auflösung einer einzelnen Teilgemeinschaft

Auflösung aller Eigentümergemeinschaften am Grundstück

Ergebnis

Immobilie bleibt bestehen, aber Eigentumsverhältnisse ändern sich

Immobilie wird versteigert und Erlös unter den Beteiligten aufgeteilt

Wann sinnvoll?

Wenn Miteigentümer eine Einigung ohne Versteigerung anstreben

Wenn Uneinigkeit herrscht und eine Verwertung unumgänglich ist

 

Fazit

Ob großes oder kleines Antragsrecht – beide Optionen bieten eine Möglichkeit, komplizierte Eigentumsverhältnisse zu entwirren. Während das kleine Antragsrecht eine Teillösung darstellt, sorgt das große Antragsrecht für eine endgültige Klärung aller Ansprüche. Wer frühzeitig eine rechtliche Beratung in Anspruch nimmt, kann verhindern, dass Streitigkeiten eskalieren und die Immobilie unter Wert versteigert wird.

🔹 Mehr Informationen:www.ra-cocron.de