Die Testamentsvollstreckung und der Antrag des Erben auf Entlassung

Erbrecht Eigentum
25.01.2022 239 Mal gelesen
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB). Der Erblasser kann für den Fall...

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB). Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 2 BGB). Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, in dem Testament das Nachlassgericht zu ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB).

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt (§ 2202 Abs. 1 BGB). Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB). Gibt der Ernannte keine Erklärung ab, kann das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird (§ 2202 Abs. 3 BGB).

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewirken (§§ 2203, 2204 Abs. 1 BGB). Weiterhin hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten. Er ist insoweit berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB). Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen (§ 2211 BGB).

Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten (§ 2215 Abs. 1 BGB).

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu befolgen (§ 2216 BGB). Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 2227 BGB).

Der Erbe, der die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beantragt, muss gegenüber dem Nachlassgericht darlegen und beweisen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt. Ob ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 07.10.2021 (I-3 Wx 59/21) Maßstäbe aufgestellt, die die Auslegung des Merkmals "wichtiger Grund" präzisieren.

Zunächst hat das OLG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass zunächst bei der Prüfung eines wichtigen Grundes abzuwägen ist zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers. Bei diesem Abwägungsprozess ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten. Im Ergebnis rechtfertigen nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen.

Steht die fachliche Eignung des Testamentsvollstreckers außer Frage und wird das Entlassungsgesuch alleine mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, setzt ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB dreierlei voraus:

a)
Die zur Last gelegte Pflichtverletzung muss geeignet sein, die berechtigten Belange des Antragstellers, insbesondere seine Vermögensinteressen, zu beeinträchtigen.

b)
Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden sein und überdies ein solches Gewicht besitzen, dass sie nach den konkreten Umständen des Falles als grobe Verfehlung betrachtet werden kann.

c)
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers muss schließlich zu dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden muss.

Die vom OLG Düsseldorf aufgestellten Kriterien führen dazu, dass ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann Erfolg beschieden sein kann, wenn der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des gesamthänderisch gebundenen Nachlasses zum Nachteil des Antragstellers und in einem Maße grob pflichtwidrig gehandelt hat, dass diesem ein weiteres Tätigwerden des Testamentsvollstreckers nicht zugemutet werden kann.

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