Wie wird die Testierfähigkeit bei Demenz festgestellt?

Erbrecht Eigentum
04.03.201936 Mal gelesen
Spricht man von Testierfähigkeit, so meint man die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Diese Fähigkeit wird nur dann anerkannt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Testierende bei Errichtung des Testaments in der Lage war...

Spricht man von Testierfähigkeit, so meint man die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Diese Fähigkeit wird nur dann anerkannt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Testierende bei Errichtung des Testaments in der Lage war, die Tragweite der von ihm getroffenen Verfügungen und deren Konsequenzen zu übersehen. Die Testierfähigkeit besteht nicht bzw. ist eingeschränkt bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung. Auch physische und psychische Beeinträchtigungen können der Testierfähigkeit entgegenstehen.

Wenn eine Person nicht testierfähig ist, ist das von ihr aufgesetzte Testament unwirksam. Insoweit kann es zu Erbstreitigkeiten kommen, da mit der an- oder aberkannten Testierfähigkeit eines Erblassers sich der Kreis der Bedachten völlig verändern kann.

Auch bei einer Demenzerkrankung kann Testierunfähigkeit vorliegen. Da es jedoch unterschiedlich starke Ausprägungen der Demenz gibt, muss festgestellt werden, dass die Demenz des Erblassers auch tatsächliche Auswirkungen auf dessen Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit gehabt hat.

Für die Einschätzung der Testierunfähigkeit sind nicht nur medizinische Befunde von Bedeutung, sondern auch die psycho-soziale Kompetenz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, die nach dem Tod des Erblassers nur durch Befragung entsprechender Zeugen festgestellt werden kann.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, per Telefon oder Mail, gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.