Hartz IV zurückzahlen durch die Erben – Erbenhaftung

Erbrecht Eigentum
07.11.2018298 Mal gelesen
Wer den Nachlass eines Hartz IV-Empfängers erbt, muss daraus einen Teil oder unter Umständen sogar alles wieder abgeben. Denn nach dem Tod endet die sogenannte Schonung. Diese besagt, dass dem Erblasser ein Schonbetrag seines Vermögens bleibt und er dennoch Hartz IV beziehen kann...

Wer den Nachlass eines Hartz IV-Empfängers erbt, muss daraus einen Teil oder unter Umständen sogar alles wieder abgeben.

Denn nach dem Tod endet die sogenannte Schonung. Diese besagt, dass dem Erblasser ein Schonbetrag seines Vermögens bleibt und er dennoch Hartz IV beziehen kann. Allerdings wird die Schonung nach seinem Tod aufgehoben, weshalb der Staat die Leistungen, die er an den Erblasser gezahlt hatte, von den Erben zurückfordern kann.                

Dies hat das Berliner Sozialgericht in einem Urteil bestätigt (Az. S 149 AS 21300/08). Das Gericht führte aus, dass Leistungen über 1.700 Euro, die Hartz IV-Empfänger in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erhalten haben, aus dem Nachlass an den Staat zurückgezahlt werden müssen. Die Erben müssten aber nicht mehr zahlen als im Nachlass vorhanden ist. Mit dem eigenen Vermögen müssen die Erben also nicht aufkommen.                

Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es nur für Erben, die den Erblasser gepflegt und mit ihm zusammengewohnt haben. Dabei darf der Nachlass die 15.500 Euro aber nicht übersteigen. Weitere Ausnahmen gibt es allerdings in besonderen Härtefällen.                  

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