Keine inzidente Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren

Erbrecht Eigentum
06.05.201760 Mal gelesen
Eine inzidente Überprüfung der Vaterschaft ist nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.09.2016, Az: 20 W 59/14, nicht möglich.

Wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 22.09.2016, Az: 20 W 59/14, festgestellt hat, ist eine inzidente Überprüfung der biologischen Vaterschaft im Erbscheinsverfahren nicht möglich. Maßgebend sei allein die gesetzliche Vaterschaft, die insoweit für das Erbrecht verbindlich ist. Behauptet also eine Partei im Verfahren zur Beantragung des Erbscheins vom Erblasser abzustammen, wird es mit diesem Vortrag nicht durchdringen. Ein Schlupfloch hat das OLG Frankfurt allerdings offen gelassen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn vor dem Erbscheinsverfahren bereits ein förmliches Anfechtungsverfahren der Vaterschaft anhängig war.  

Im Ergebnis schließt sich der Senat des OLG Frankfurt somit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der mit seiner Entscheidung vom 16.01.2013, Az: IV ZR 250/12, der Vorschrift des § 1593 BGB a.F. eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht entfalte. Für weitere Empfehlungen zu der vorstehenden Konstellation: https://erbrecht-anwalt-frankfurt.de