Worum geht es?
Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Beamten und deren Familien „amtsangemessen“ zu besolden (Art. 33 Abs. 5 GG). Mit Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Land Berlin diese Pflicht über Jahre verletzt hat: Die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Jahre 2008 bis 2020 ist weit überwiegend verfassungswidrig. Zugleich hat das Gericht die Maßstäbe verschärft, an denen sich künftig jede Besoldung in Bund und Ländern messen lassen muss – maßgeblich ist insbesondere eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung. Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits weitere Verfahren auf den Weg gebracht; auch die Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund steht auf dem Prüfstand.
Betrifft mich das überhaupt?
Sehr wahrscheinlich ja: Betroffen sind Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen, Richter und Staatsanwälte – und auch Pensionäre, denn das Ruhegehalt wird aus der möglicherweise zu niedrigen Besoldung berechnet. Besonders gute Aussichten haben erfahrungsgemäß Familien mit drei und mehr Kindern, für die nach der Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an die Alimentation gelten. Allein in Nordrhein-Westfalen haben für das Jahr 2025 über 100.000 Beamte Widerspruch eingelegt.
Warum ist der 31.12.2026 so wichtig?
Hier liegt die entscheidende Falle: Eine Nachzahlung erhält nach der Rechtsprechung nur, wer seinen Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht hat. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert seine möglichen Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel endgültig – selbst wenn die Besoldung später für verfassungswidrig erklärt wird. Und: Ein Widerspruch aus dem Vorjahr wirkt nicht automatisch weiter. Es gilt deshalb: jedes Jahr ein neuer, fristgerechter Widerspruch.
Was passiert nach dem Widerspruch?
In der Praxis wird der Widerspruch mit Blick auf die laufenden Musterverfahren ruhend gestellt; der Dienstherr verzichtet dabei regelmäßig auf die Einrede der Verjährung. Beides sollte ausdrücklich beantragt und schriftlich bestätigt werden. Kosten und Aufwand sind überschaubar – die spätere Nachzahlung kann sich je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl auf vier- bis fünfstellige Beträge summieren. Ihrem Verhältnis zum Dienstherrn schadet der Widerspruch nicht: Es handelt sich um ein eingespieltes Massenverfahren, zu dem selbst die Berufsverbände aufrufen.
Kann ich den Widerspruch selbst einlegen?
Grundsätzlich ja. Allerdings können Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile, ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht oder der falsche Adressat – Ansprüche entwerten. Auch familienbezogene Besonderheiten wie Kinderzuschläge, Teilzeit oder Beurlaubung sollten geprüft werden, weil hier häufig die größten Beträge liegen.
Fazit
Der Besoldungswiderspruch ist eine kostengünstige Absicherung mit erheblichem Potenzial. Sichern Sie Ihre Ansprüche für 2026 rechtzeitig vor dem 31.12.2026 – und denken Sie daran: Das gilt in jedem Jahr aufs Neue, auch für Versorgungsempfänger. Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht prüfen wir Ihre individuelle Besoldungssituation, legen den Widerspruch fristwahrend ein und vertreten Sie – falls erforderlich – vor dem Verwaltungsgericht; für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.