Wer muss nach dem Kauf den Mangel beweisen ?

Öffentlicher Dienst
22.06.20061741 Mal gelesen

Mit der Schuldrechtsreform wurde eine Beweiserleichterung für die Käufer geschaffen. Diese regelt, dass zu vermuten ist, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf ein Mangel zeigt, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen hat. Dies würde auf den ersten Blick bedeuten, dass man jede fehlerbehaftete Sache innerhalb der ersten 6 Monate problemlos zurück geben könnte.

 

Zu dieser Vorschrift hat der BGH inzwischen mit seiner Rechtssprechung Stellung genommen und sie dahingehend konkretisiert, dass sie den Käufer nicht davon befreie, darzulegen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt und der Defekt nicht auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen ist. Das heißt, der Käufer hat nach wie vor erst einmal das Vorliegen eines Fehlers zu beweisen. Dies bereitet immer dann Probleme, wenn die Sache bereits repariert wurde und der vorherige Defekt nicht mehr nachgewiesen werden kann. Entschließt man sich also gegen den Verkäufer vorzugehen, muss das defekte Teil, dass zur Reparatur ausgetauscht wurde, aufbewahrt werden oder die gekaufte Sache erst einmal in dem kaputten Zustand belassen werden. Nur so ist es möglich später nachzuweisen, dass die Sache tatsächlich einen Fehler hatte. Ist dies nicht mehr zu klären, geht dies zu Lasten des Käufers und die Beweiserleichterung nützt ihm hier erst gar nichts.

 

Der BGH geht bei seiner neusten Rechtssprechung sogar so weit, dass er sagt, selbst wenn man die Beweiserleichterung nicht nur darauf beziehen würde, dass man vermutet, ein Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf habe bereits beim Kauf bestanden, sondern sogar so weit geht und zusätzlich vermutet, es handele sich tatsächlich um einen Fehler und nicht nur um einen Verschleiß, hilft dies dem Käufer nicht weiter. Ist die Sache bereits repariert und das defekte Teil weggeworfen, vereitelt der Käufer damit die Chance des Verkäufers sich von dieser Vermutung zu entlasten und das Gegenteil zu beweisen. Der Käufer hat ihm damit unzulässigerweise die Möglichkeit vereitelt, sich zu verteidigen.  Auf die Vorschrift der Beweiserleichterung kann er sich dann nicht mehr berufen.