DSGVO-Entscheidung: Schadensersatz wegen fehlender Auskunft

Datenschutzrecht
29.03.202340 Mal gelesen
Arbeitnehmer kann sich über 10.000 Euro freuen.

Einem Arbeitnehmer steht gegen seine ehemalige Arbeitnehmerin ein Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro aufgrund der Verweigerung einer datenschutzrechtlichen Auskunft zu, entschied das Arbeitsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 09.02.2023 (3 Ca 150/21). 

 

Keine Auskunft gespeicherter Daten 

 

In dem Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin ging es um die Verpflichtung, über personenbezogene Daten umfassend Auskunft zu erteilen. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer betreffende personenbezogen Daten gespeichert. Über diese Daten wollte der Arbeitnehmer Auskunft erlangen und stütze sein Begehren auf die Auskunftspflicht der Arbeitgeberin nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Dies lehnte die Arbeitnehmerin ab. Erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens und 20 Monate später wurden einzelne Unterlagen von der Arbeitgeberin vorgelegt. Eine umfassende Auskunft wurde aber auch dann nicht erteilt.

 

Gericht bestätigt Auskunftsanspruch

 

Mit der unvollständigen Auskunft über die erfassten Daten wollte sich der Arbeitnehmer nicht zufriedengeben. Zusätzlich klagte er auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von monatlich 500 Euro für den Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht, insgesamt rund 10.000 Euro, und sollte damit letztlich Erfolg haben. 

Der aus dem Datenschutzrecht resultierenden Auskunftspflicht sei die Arbeitnehmerin nicht rechtzeitig nachgekommen, so die Auffassung des Gerichts. Daher stehe dem Arbeitnehmer wegen der Verletzung seiner Auskunftspflicht aus der DS-GVO grundsätzlich auch ein auszugleichender immaterieller Schaden zu. Dabei sei die Höhe des Schadensersatzes auch gerechtfertigt und lasse sich mit dem hohen Auskunftsinteresses des Klägers einerseits und der geringen Auskunft auf Seiten der Arbeitgeberin andererseits sowie dem langen Zeitraum, in dem der Arbeitgeberin ihrer Pflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, begründen. Das ausweichende Verhalten der Arbeitgeberin hat folglich für die Höhe des Schadensersatzes eine erhebliche Rolle gespielt. 

Da die Arbeitgeberin ihrer Auskunftspflicht als wesentliches Element der Einhaltung des Datenschutzrechtes nicht nachgekommen ist, muss sie nun einen empfindlichen Schadensersatz zahlen.

 

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