Datenschutzrecht: Kammergericht stellt erneut Datenschutzverstöße bei

Datenschutzrecht
19.02.2020102 Mal gelesen
In Berlin hat das Kammergericht (KG) festgestellt, dass Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzrechtes verstoßen hatte.

In Berlin hat das Kammergericht (KG) festgestellt, dass Facebook mit einigen seiner Voreinstellungen zur Privatsphäre und mit einem Teil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften des Datenschutzrechtes verstoßen hatte. Diese Verstöße sind allerdings nach Anpassungen von Facebook im Rahmen der Einführung der Datenschutzgrundverordnung schon nicht mehr aktuell.

Klage von Verbraucherschützern

Gegen Teile der Facebook-AGBen und einige der Einstellungen der Privatsphäre hatten Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Besonders der Ortungsdienst von Facebook war nach Ansicht der Datenschützer unzulässig. Dieser war bei dem Facebook-Chat als Voreinstellung aktiv. Zudem klagten die Verbraucherschützer gegen einzelne der AGBen von Facebook. Insgesamt 26 Verstöße zählte der Verein.

Das KG gab den Verbraucherschützern teilweise recht und stellte fest, dass Facebook bei den beanstandeten Voreinstellungen und AGBen gegen Vorschriften des Datenschutzrechtes verstoßen hatte. Allerdings hatte Facebook im Rahmen der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die beanstandeten Voreinstellungen und Geschäftsbedingungen, sowie seine Datenrichtlinien angepasst. Dies erfolgte bereits im Frühjahr 2018, sodass das jetzige Urteil des KG nur feststellende Wirkung hat. Viele der Verstöße waren daher für das seit 2015 anhängige Verfahren nur die formelle Grundlage der Entscheidung des KG.

Facebook-Slogan ist keine irreführende Werbung

Das KG hat sich allerdings in einem Punkt nicht der Auffassung der Verbraucherschützer angepasst. Der Slogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" sei keine irreführende Werbung, so die Ansicht der Berliner Richter.

Die Verbraucherschützer hatten damit argumentiert, dass Facebook gerade nicht kostenlos sei, da jeder Nutzer indirekt mit dem von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten etwas "zahlen" würde. Der Gewinn von Facebook würde sich maßgeblich aus der Nutzung dieser Daten ergeben. Für den Verbraucher sei die Nutzung von Facebook daher nicht kostenlos und die Werbung daher irreführend.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Der Slogan beziehe sich vielmehr allein darauf, dass die Dienste von Facebook ohne Geldzahlungen der Nutzer oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können. Er enthalte gerade keine Aussage über die Nutzung von personenbezogenen Daten und sei daher auch nicht für den Verbraucher irreführend.

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