Neuer Widerrufsjoker durch EuGH Urteil-Neue Chance für Darlehensnehmer

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26.03.202076 Mal gelesen
Die Widerrufsinformationen in Millionen von deutschen Darlehensverträgen sind als unvereinbar mit europäischem Recht erklärt worden.

Mit einem bahnbrechenden Urteil vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt. Nach vorläufigen Schätzungen sind somit viele Millionen Autokredit- und auch Leasing-Verträge mit einem Kreditvolumen von hunderten Milliarden Euro auf die Rechtsprechung des EuGH anwendbar. Gleiches gilt für Immobilienkredite und Hypothekendarlehen. Hier dürften die Darlehenssummen nach vorsichtigen Schätzungen in den Billionen-Bereich gehen.

Die betreffende vom europäischen Gerichtshof beanstandete Klausel dürfte sich in Millionen von Verbraucherkreditverträgen befinden, die seit Juni 2010 geschlossen worden sind.

Somit könnte nun ein vollständig neuer, gigantischer „Widerrufsjoker” geschaffen worden sein. Dieser könnte es Verbrauchern ermöglichen, Verträge mit ungünstigen hohen Zinsen umzuschulden und somit das derzeit günstige Zinsniveau auszunutzen. Auch eine Ablösung von Millionen Darlehen und Krediten dürfte dann ohne Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung an die Banken möglich sein.

EuGH beanstandet deutsche Gesetze

Hintergrund des Urteils des EuGH ist die komplizierte Art und Weise wie in Deutschland Gesetze geschaffen wurden und wie diese tatsächlich in der Praxis anwendbar sind. Diese seien für Verbraucher schlicht und einfach nicht nachvollziehbar.

So wird in Millionen von Darlehensverträgen für den Beginn der Widerrufsfrist formularmäßig in den Widerrufsbelehrungen auf “§ 492 Abs. 2 BGB” verwiesen. Für die Richter des EuGH war es nun problematisch, dass dieser Paragraf seinerseits wieder auf einen anderen Paragrafen verweist. So geht es nämlich mehrfach weiter. Die europäischen Richter beanstandeten nun, dass ein sogenannter “Kaskadenverweis” für einen Verbraucher nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei, da die Verbraucher weder den Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtungen bestimmen könnten und auch nicht von Ihnen überprüfbar sei, ob der von den Verbrauchern abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte. Dieser Umstand sei mit der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträgen nicht vereinbar.

EugH: Widerrufsbelehrungen haben keine “klare und prägnante Form”

Die europäische Rahmengesetzgebung und die Richtlinien verlangten, dass europäische Verbraucher in klarer und prägnanter Form über ihre Verträge und deren Inhalt informiert werden müssten. Dies sei durch diese Kettenverweise nicht mehr nachvollziehbar gegeben.

Insbesondere bei Autokrediten finden sich auch noch häufig diese beanstandeten Verweise. Auch in vielen bis zum März 2016 bei Banken und Sparkassen abgeschlossenen  Immobiliendarlehensverträgen die beanstandete Formulierung zu finden.

Immobilienkredite unbedingt überprüfen lassen!

Wer noch einen älteren Immobilien-Darlehensvertrag am Laufen hat sollte nunmehr dringend prüfen, ob ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll ist. So könnten ältere Baukredite durch neue Umschuldungsmöglichkeiten wesentlich wirtschaftlicher für viele Darlehensnehmer werden.

Allerdings stellt sich jetzt die neue Herausforderung, dass der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 2016 die nun vom EuGH gekippten Verweise und  Formulierungen der Widerrufsbelehrungen als rechtmäßig bezeichnen hatte. Es ist jetzt also fraglich, ob der Bundesgerichtshof (BGH) seine damalige Rechtsprechung korrigiert oder nicht. Es ist zu erwarten, dass Banken sich nun auf die bereits seit Jahren existierende Leitsatz Entscheidung des BGH berufen und in soweit Verhandlungen geführt werden müssen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Berliner Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB weiß aus seiner langjährigen Erfahrung, dass Verhandlungen mit der Bank auch erfolgreich sein können: „Die Frage der Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen beschäftigt die deutsche  Kreditwirtschaft schon seit vielen Jahren. Verschiedenste Widerrufsjoker konnten in der Vergangenheit zugunsten der Verbraucher stechen. Allerdings haben Banken und Sparkassen häufig auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) oder die gesetzlichen Regelungen verwiesen, die auf Druck der Bankenlobby erlassen wurden. Hier werden die Karten jetzt vielleicht ganz neu gemischt.”

Es ist in der Tat eine spannende Zeit, weil gerade durch die wirtschaftlichen Belastungen der Corona-Krise das Zinsniveau bereits weiter erheblich gesunken ist. So werden beispielsweise Immobilienkredite mit 10-jähriger Zinsbindungsfrist zum Teil bereits zwischen 0,3 und 0,5 Prozent angeboten. AdvoAdvice Rechtsanwälte berichteten hier.

Hier könnten im Falle einer Umschuldung gegebenenfalls mehrere tausend Euro wirtschaftlicher Vorteil für die Verbraucher entstehen.

„Verbraucher, die bislang der Meinung waren, dass in ihren konkreten Darlehensverträgen keine Möglichkeit des Widerrufs besteht sollten dringend nochmals Ihre Darlehensverträge von Spezialisten überprüfen lassen. Der EuGH hat jetzt eine Tür aufgestoßen, die lange als verschlossen galt.”, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team von der Kanzlei AdvoAdvice in der Vergangenheit bereits Hunderte von Kreditverträgen überprüft und Verhandlungen mit Banken geführt hat.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und prüfen gerne Ihren Darlehensvertrag. Wir geben Ihnen eine verständliche und für Sie nachvollziehbare kostenlose Ersteinschätzung damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Wie sind auch in dieser für Alle schwierigen Zeit voll arbeitsfähig für Sie!

Wenden Sie sich auch gerne per E-Mail an uns oder rufen Sie einfach unter 030 / 921 000 40 an. Sie erreichen unsere Kanzlei montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.